Arrestvollzug
In den Artikel 271 – 281 SchKG regelt das Gesetz das wichtige Institut des Arrestes, mit dessen Hilfe es ermöglicht wird, im Inland der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände unter besonderen Voraussetzungen (den sechs Arrestgründen gemäss Art. 271 SchKG) überfallartig festzuhalten. Somit wird das Vermögenssubstrat gesichert (arrestiert) und dadurch einer allfälligen kommenden Pfändung oder dem Konkursbeschlag zugeführt.
Die Betreibungsämter inhaftieren also keine Personen, sondern beschlagnahmen bestimmte Vermögenswerte zur Sicherstellung im Interesse des Gläubigers.
Der Arrestvollzug erfolgt im Sinne der Pfändung, wobei Betreibungsferien und Rechtsstillstand gemäss Art. 56 SchKG den Vollzug nicht hindern. Er führt, wie die Pfändung oder der Konkurs, zu einer amtlichen Beschlagnahme, die von den dinglichen Rechten des Privatrechts durchaus verschieden ist. Diese Beschlagnahme ist nicht Selbstzweck, sondern blosse Vorbereitung und Sicherungsmassnahme. Sie darf nur unter ganz besonderen gesetzlichen Voraussetzungen eintreten, die streng zu handhaben sind, weil der plötzliche Angriff eine ernstliche Beeinträchtigung des Arrestschuldners herbeiführt.
Der Arrestrichter am Ort , wo sich die Vermögensgegenstände befinden oder vom Gericht am ordentlichen Betreibungsort (Wohnsitz des Schuldners), bewilligt den Arrest (im Kanton Zürich sind dafür die jeweiligen Bezirksgerichte zuständig), wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) eine Forderung besteht
b) einer der in Artikel 271 SchKG abschliessend beschriebenen sechs Arrestgründe trifft zu
c) dem Schuldner gehörende Vermögenswerte sind vorhanden
Erscheinen dem Richter die zur Arrestbewilligung nötigen Bedingungen glaubhaft, stellt er den Arrestbefehl zuhanden des Gläubigers aus. Das Betreibungsamt vollzieht den Arrestbefehl auf Verlangen des Gläubigers oder auf Anweisung des Richters und erstellt die Arresturkunde. Der Arrest ist ohne Ankündigung an den Schuldner
sofort zu vollziehen. Der Gläubiger hat die Betreibung für seine Forderung rechtzeitig einzuleiten (prosequieren), sonst verfällt die Sicherstellung.
Die Arrestbetreibung wird auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls Vermögenswerte von einem anderen Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selbst das Fortsetzungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Gesetzes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Der Arrest begründet jedoch kein Vorzugsrecht.
Arrest für Steuerforderungen
Auch Steuerbehörden können gestützt auf Sicherstellungsverfügungen Arrestbefehle für Steuerforderungen ausstellen und die Betreibung auf Sicherheitsleistung einleiten.
Haftung für Arrestschaden
Der Gläubiger haftet dem Schuldner als auch Dritten für aus ungerechtfertigtem Arrest entstandenen Schaden.
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
Frage |
---|
Unter Arrest (Art. 271 - 281 SchKG) versteht man die überfallartige amtliche Beschlagnahmung von Vermögensstücken ohne vorgängige Betreibung. Er ist eine vorläufige und provisorische Sicherungsmassnahme, die es dem Gläubiger auf Verlangen erlaubt, Vermögenswerte des Schuldners sicherzustellen. Für den Schuldner ist der Arrest eine höchst einschneidende Massnahme. Die Arrestbehörden entziehen ihm Vermögenswerte, ohne dass er sich dagegen im Voraus zur Wehr setzen kann. Darum lässt der Gesetzgeber den Arrest nur in ganz bestimmten Fällen zu. Weitere Informationen finden Sie hier. |