Retention
Die Retention räumt dem Vermieter oder Verpächter von Geschäftsräumen das (Faustpfand-)Recht ein, vom Mieter oder Verpächter in die Räumlichkeiten als Einrichtung oder zur Benutzung eingebrachte verwertbare sowie bewegliche Sachen zurückzubehalten.
Diese Sicherungsmassnahme zugunsten des Gläubigers nimmt im Sinne von Art. 56 SchKG keine Rücksicht auf Betreibungsferien und Rechtsstillstand.
Das Retentionsrecht ist zeitlich und sachlich wie folgt beschränkt:
Zeitlich
1. Miete
Höchstens verfallener Jahreszins. Laufender Halbjahreszins (beginnt mit dem letzten Zinstermin vor Retentionsbegehren), sofern Gefahr besteht, dass der Schuldner die retinierbaren Gegenstände aus den gemieteten Räumen entfernt (BGE 129 III 395).
2. Pacht
Verfallener sowie laufender Pachtzins.
Sachlich
Bewegliche, verwertbare Sachen, die zur Einrichtung oder Benutzung der Geschäftsräume dienen. Ebenfalls diejenigen des Untermieters, sofern dieser seinen Zins nicht bezahlt hat. Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht retiniert werden.
Örtlich zuständig ist das Betreibungsamt, wo sich die Geschäftsräume befinden. Demselben Amt ist auch rechtzeitig das Begehren auf Verwertung eines Faustpfandes einzureichen (Prosequieren).
Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712k ZGB)
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Retentionsrecht wie der Vermieter.
Schema Retentionsverfahren
Eine graphische Darstellung über den Ablauf eines Retentionsverfahrens finden Sie hier (Quellenangabe).
Zugehörige Objekte
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