Schuldenberatung
Das Betreibungsamt Dübendorf berät Schuldner während des Betreibungs- und insbesondere im Verlaufe eines Pfändungsverfahrens laufend. Dies setzt natürlich die Kooperation seitens des Schuldners voraus.
Zu diesem Zeitpunkt sind - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen - präventive Massnahmen meist nicht mehr möglich (siehe zum Beispiel Merkblatt Lohnpfändung = Anzeige an Arbeitgeber). Sollten Sie Gefahr laufen sich zu verschulden, ausstehende Rechnungen nicht mehr begleichen können oder kennen Sie jemanden der offensichtlich finanzielle Probleme hat, melden Sie sich bei uns. Gerne beraten wir Sie telefonisch oder nach Voranmeldung persönlich. Da das Betreibungsamt keine Partei sein darf / ergreifen kann, werden wir Sie allenfalls an eine Beratungsstelle weiterweisen oder Ihnen andere Optionen aufzeigen.
Je mehr man sich in der Schuldenfalle passiv verhält; aus Scham, Desinteresse oder Überforderung „den Kopf in den Sand steckt“ (zum Beispiel Post nicht mehr öffnet), desto schlimmer wird es! Holen Sie sich frühzeitig professionelle Hilfe, lassen Sie sich beraten, wenden Sie sich an Bekannte oder an Ihren Arbeitgeber. Sie werden erstaunt sein auf wie viel Hilfe und Verständnis Sie in Ihrem sozialen Umfeld stossen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Betreibungsamt Dübendorf (Kontaktangaben). Für ein persönliches Gespräch bitten wir Sie um telefonische Voranmeldung.
Im der Sendung Kassensturz vom 20. August 2013 wurde ein Beitrag gezeigt über private Schuldensanierer. Weitere Angaben wie man richtige Hilfe findet und einen seriösen Schuldenberater erkennt findet man im Internetportal des SRF. Wie auch unter der vorstehenden Rubrik Links.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auch unter den vorstehenden Rubriken Publikationen, Links und FAQ.
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Mit der Handy-Applikation „Budget-Alarm“ erkennt man, wenn die Kosten aus dem Ruder laufen. Die App ist kostenlos. Hat man die App auf dem Handy, braucht man nur noch seine Einnahmen und Ausgaben einzugeben. Und schon zeigt der Barometer den aktuellen Stand des Monatsbudgets an. Die Liste der Einnahmen- und Ausgabenposten lässt sich individuell erweitern.
Die App von saldo und „K-Tipp“ ist im iTunes Store oder im Android Market gratis erhältlich.
Zugehörige Objekte
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Bericht_eines_Klienten_Berner_Schuldenberatung_-_Der_Weg_aus_der_Schuldenfalle.pdf (PDF, 220.15 kB) | Download | 0 | Bericht_eines_Klienten_Berner_Schuldenberatung_-_Der_Weg_aus_der_Schuldenfalle.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
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Frage |
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Dies ist falsch. Die Betreibung wird bereits bei der Eröffnung des Betreibungsverfahrens im Register eingetragen und zwar unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht. Die betriebene Person hat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Möglichkeit die Forderung zu bestreiten (Rechtsvorschlag erheben) oder, falls die Forderung gänzlich unbegründet ist, gegen eine ungerechtfertigte Betreibung gerichtlich vorzugehen. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Ja. Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Zur Tilgung von Verlustscheinen gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie zahlen dem Gläubiger den verlustierten Betrag gegen Aushändigung des Verlustscheines und verlangen von ihm, dass er den Verlustschein mit der Bemerkung "Bezahlt" versieht und dem Betreibungsamt zustellt (oder Sie übergeben diesen dem Betreibungsamt). Wichtig: Der Gläubiger soll auf dem Dokument gleichzeitig den Vermerk "Betreibung kann gelöscht werden" anbringen. Oder Sie bezahlen die Forderung direkt beim zuständigen Betreibungsamt und lassen den Verlustschein so tilgen. Nun kann es sein, dass der Gläubiger nicht mehr auffindbar ist (zum Beispiel verstorben, eine Firma existiert nicht mehr - wurde im HR gelöscht). In diesem Fall hat der Schuldner die Möglichkeit, die Forderung direkt beim Betreibungsamt zu bezahlen. Mit der gleichen Wirkung: Der Verlustschein wird sofort gelöscht. Gleichzeitig ist das Betreibungsamt bemüht, das einbezahlte Geld einer berechtigten Partei zuzustellen oder hinterlegt es gegebenfalls bei der Depositenanstalt (Art. 149a Abs. 2 SchKG). |
Nein, sofern Sie keine Schuldanerkennung / Vereinbarung unterschrieben haben oder es per Vertrag vereinbart wurde. Lässt sich ein Gläubiger durch einen Dritten vertreten, so dürfen dem Schuldner diese zusätzlichen Kosten nicht belastet werden (Art. 27 Abs. 3 SchKG; vergleiche aber auch Art. 106 OR). Ausgenommen ist eine geringe Gebühr für den Aufwand. Einzig der Verzugszins von 5 % ist geschuldet. Bei Problemen wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Weitere Hilfe finden Sie hier. |
Ja. Solange Versicherte bei ihrer Krankenkasse Schulden habe, können sie die Grundversicherung nicht wechseln. Das gilt nicht nur bei unbezahlten Prämien, sondern wenn Sie zum Beispiel eine Rechnung nicht beglichen haben, bei der die Krankenkasse eine Kostenbeteiligung eingefordert hat. Ebenfalls nicht akzeptiert wird ein Wechsel, wenn säumige Zahler Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig beglichen haben. |
Briefe gelten strafrechtlich nicht als Belästigung. Diese kann man ja ungelesen wegwerfen. Ausserdem soll es einem säumigen Schuldner möglich sein, seinen Verpflichtungen vor der Einleitung einer Betreibung nachzukommen. In der Regel verboten ist aber die telefonische oder gar persönliche Kontaktaufnahme, insbesondere wenn diese auch noch zu unverhältnismässigen Randzeiten erfolgt. In diesem Fall kann man prüfen, eine Strafanzeige zu erstatten (evtl. erfüllt es unter Anderem den Straftatbestand der Nötigung). Bei Problemen wenden Sie sich unbedingt an eine Beratungsstelle. Weitere Hilfe finden Sie hier. |
Nein. Jedermann kann jeden Beliebigen mit oder ohne Mahnung betreiben. Die Forderung gilt auch mit Ablauf der Zahlungsfrist / -vereinbarung als betreibbar. Geldforderungen sind im Weiteren Bringschulden. Das heisst; der Schuldende ist verpflichtet zu schauen, dass der Gläubiger das Geld rechtzeitig auf sein Konto überwiesen bekommt. Das Betreibungsamt darf auch nicht prüfen, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht. Ist der Betriebene mit der Gläubigerforderung nicht einverstanden, steht ihm die Möglichkeit zu, nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Mehr Informationen zum Einleitungsverfahren bei einer Betreibung finden Sie hier. |
Ist die Schuldenlast derart gross, dass diese innert einer Frist von 2 - 3 Jahren nicht abgebaut werden kann und sie in diesem Zeitraum von dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben müssen, kann der Privatkonkurs eine mögliche Option sein. Dieser muss direkt beim zuständigen Konkursgericht durch die Insolvenzerklärung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter Betreibung auf Pfändung und Konkurs. |
Das Betreibungsamt Dübendorf berät Schuldner während des Betreibungs- und insbesondere im Verlaufe eines Pfändungsverfahrens laufend. Dies setzt natürlich die Kooperation seitens des Schuldners voraus. Zu diesem Zeitpunkt sind - aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen - präventive Massnahmen meist nicht mehr möglich. Sollten Sie Gefahr laufen sich zu verschulden, ausstehende Rechnungen nicht mehr begleichen können oder kennen Sie jemanden der offensichtlich finanzielle Probleme hat, melden Sie sich bei uns. Gerne beraten wir Sie telefonisch oder nach Voranmeldung persönlich. Da das Betreibungsamt keine Partei sein darf / ergreifen kann, werden wir Sie allenfalls an eine Beratungsstelle weiterweisen oder Ihnen andere Optionen aufzeigen. Je mehr man sich in der Schuldenfalle passiv verhält; aus Scham, Desinteresse oder Überforderung „den Kopf in den Sand steckt“ (z.B. Post nicht mehr öffnet), desto schlimmer wird es! Holen Sie sich frühzeitig professionelle Hilfe, lassen Sie sich beraten, wenden Sie sich an Bekannte oder an Ihren Arbeitgeber. Sie werden erstaunt sein, auf wie viel Hilfe und Verständnis Sie in Ihrem sozialen Umfeld stossen. |
In der Regel nein. Jede alleinstehende erwachsene Person ist vorerst einmal alleine verantwortlich für Verträge die sie eingeht. Bei Schulden haftet auch nur diese Person. Allerdings kann es sein, dass Sie als Tochter im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht belangt werden. Dies gilt allerdings nur für Verwandte in auf- und absteigender Linie. Würde Ihr Vater Sozialhilfe beantragen, so prüft die Behörde zuerst, ob vermögende Verwandte vorhanden sind, welche die bedürftige Person finanziell unterstützen kann. Gemäss aktuellen Gerichtsentscheiden sowie den Skos-Richtlinien muss eine unterstütungspflichtige alleinstehende Person ein steuerbares Einkommen von mindestens 120 000 Franken jährlich erwirtschaften. Bei Verheirateten liegt die Grenze bei 180 000 Franken. Zu prüfen wäre, ob Sie für Ihren Vater einen Beistand beantragen wollen, der sich um seine finanzielle Verhältnisse kümmert. Gemäss Art. 443 ZGB kann jede erwachsene Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. |
Nein. Sofern keine vertragliche Abmachung besteht, darf der Gläubiger gemäss Art. 104 OR 5 % Verzugszins verlangen. |