Strafbestimmungen zum SchKG
Am häufigsten verzeigt das Betreibungsamt selbständig erwerbende oder Personen ohne festes Einkommen, die der Aufforderung sich jeweils bis zum 5. Tag des Monates beim Betreibungsamt zu melden, keine Folge leisten. Und demzufolge keine Rechenschaft über ihre Einkommensverhältnisse ausweisen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB): Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.
Schuldner die sich dem angekündigten Pfändungsvollzug (Art. 91 SchKG) über Wochen widersetzen und in der Regel polizeilich vorgeführt werden müssen, werden gemäss Art. 323 Abs. 1 StGB wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren mit einer Busse bestraft.
Die Verzeigungen erfolgen bei beiden Tatbeständen an das Statthalteramt Uster.
Weitere Strafbestimmungen im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) sind:
- Anwendung auf juristische Personen und Gesellschaften als Vertreter (Art. 29 StGB)
- Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen (Art. 145 StGB)
- Betrug - z.B. Bezug einer Leistung, im Wissen diese nicht begleichen zu können (Art. 146 StGB)
- Missbrauch von Lohnabzügen durch den Arbeitgeber (Art. 159 StGB)
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 StGB)
- Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB)
- Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB)
- Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
- Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB)
- Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGB)
- Gerichtlicher Nachlassvertrag (Art. 171 StGB)
- Widerruf des Konkurses (Art. 171bis StGB)
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
- Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB)
- Ungehorsam dritter Personen im Betreibungsverfahren (Art. 324 StGB)
Zugehörige Objekte
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