Im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) gilt es insbesondere für den Schuldner und Gläubiger verschiedene Fristen zu beachten. Anbei die wesentlichen, welche die Schuldbetreibung betreffen:
- Verjährung bei Schadenersatzanspruch (Art. 6 SchKG)
- Einsichtsrecht in Register und Protokolle (Art. 8a SchKG)
- Beschwerde gegen betreibungsrechtliche Handlungen (Art. 17 SchKG)
- wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit einer Verfügung innert 10 Tagen nach deren Kenntnisnahme
- wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung jederzeit
- Weiterzug der Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG)
- Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG)
- Beschwerde in der Wechselbetreibung (Art. 20 SchKG)
- Verschiedene Vorschriften zu Fristen (ab Art. 30 SchKG)
- Beweismittelverfahren (Art. 73 SchKG)
- Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG)
- Stellung Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG)
- Bestreitung des Drittanspruchs im Widerspruchsverfahren und Beweismittelverfahren (Art. 107 SchKG)
- Beweismittelverfahren im Widerspruchsverfahren (Art. 108 SchKG)
- Bestreitung des privilegierten Pfändungsanschlusses (Art. 111 SchKG)
- Nachpfändungsbegehren (Art. 115 SchKG)
- Verwertungsbegehren bei beweglichen Vermögenswerten, Forderungen und anderen Rechten (Art. 116 SchKG)
- Verwertungsbegehren bei Grundstücken (Art. 116 SchKG)
- Verwertungsbegehren bei Lohnpfändung (Art. 116 SchKG)
- Forderungseingabe bei der Verwertung von Grundstücken (Art. 138 SchKG)
- Bestreitung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG)
- Kollokationsplan und Verteilungsliste (Art. 146 SchKG)
- Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl aufgrund eines Verlustscheines (Art. 149 SchKG)
- Verwertungsbegehren Faustpfand (Art. 154 SchKG)
- Verwertungsbegehren Grundpfand (Art. 154 SchKG)
- Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl aufgrund eines Pfandausfallscheins (Art. 158 SchKG)
- Konkursbegehren (Art. 166 SchKG)
- Konkursbegehren in der Wechselbetreibung (Art. 188 SchKG)
- Arrestprosequierung durch Betreibung oder Klage (Art. 279 SchKG)
- Beseitigung des Rechtsvorschlags im Arrestverfahren (Art. 279 SchKG)
- Betreibungsbegehren bei Arrestprosequierung durch Klage (Art. 279 SchKG)
- Fortsetzungsbegehren: Umwandlung des Arrestes in eine definitive Pfändung (Art. 279 SchKG)