Betreibungsauskunft erteilen / bestellen
BRAUCHEN SIE EINE BETREIBUNGSAUSKUNFT? BEACHTEN SIE NACHFOLGENDE ERLÄUTERUNGEN UND NACHFOLGENDE RUBRIK "ONLINE-SCHALTER" (Betreibungsauskunft bestellen für natürliche und juristische Personen, wie auch Auskunft über Dritte).
Am Schalter oder auf schriftliches Ersuchen (auch online, siehe nachfolgend) erstellt das Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz bzw. Betreibungsort für 17 Franken zuzüglich Porto einen detaillierten Auszug aus dem Betreibungsregister über die vergangenen 5 Jahre.
Sie verlangen über sich selbst einen Registerauszug
Diesen können Sie entweder persönlich oder durch eine Drittperson, mit einer schriftlichen Vollmacht oder einem Ausweis der/des Auskunftsbegehrenden versehen, im Betreibungsamt abholen. Die Gebühr beträgt Fr. 17.00 in bar. Die Zahlung ist auch mit EC oder PC-Karte möglich (keine Kreditkarten). Dies kann direkt über den Online-Schalter bestellt werden: Sowohl für natürliche und juristische Personen, wie auch über eine/n Dritte/n (siehe auch nachfolgend "Auskunft über eine Person / Firma", welche im Betreibungskreis wohnhaft sind bzw. Ihren Sitz haben. Schriftliche Anfragen über den Online-Schalter erledigen wir werktags innert weniger Stunden. Die Rückmeldung erfolgt per Mail. Die mit einem Echtheitszertifikat versehene Auskunft kann man anschliessend direkt weiterleiten. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert weniger Minuten. Keine Auskünfte können wir am Telefon, per Fax oder E-Mail erteilen.
Auskunft über eine Person / Firma
Jede Person, die ein Interesse im Sinne von Art. 8a SchKG glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungsämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Das Einsichtsrecht für Dritte erlischt fünf Jahre nach Abschluss allfälliger Verfahren. Verlustscheine sind bis zur Löschung oder nach der Verjährungsfrist von 20 Jahren in Auskünften erwähnt. Ein Interesse ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Sie machen Ihr Interesse glaubhaft, indem Sie zum Beispiel eine Rechnung vorlegen, aus der hervor geht, dass die natürliche oder juristische Person, über die Sie Auskunft wünschen, Ihnen Geld schuldet. Weitere Beispiele wären Kreditanträge, Mietverträge, Bestellscheine oder eine Schuldanerkennung. Sie können Ihr Interesse ausserdem auch durch eine plausible Beschreibung (schriftlich) glaubhaft machen. Keine Auskünfte können wir am Telefon, per Fax oder E-Mail erteilen.
Die schriftliche Anfrage muss enthalten:
- Name, Vorname, Adresse der Auskunft stellenden sowie der angefragten Person
- glaubhafter Interessennachweis über die angefragte Person: siehe vorstehend
- bei einer Selbstauskunft: siehe vorstehend
- das Auskunftsgesuch muss mit einer Originalunterschrift unterzeichnet sein
Detaillierte Betreibungsauskunft
Eine Betreibungsauskunft umfasst automatisch den Zeitrahmen von fünf Jahren. In diesem Auszug sind folgende Angaben enthalten:
- Schuldnerbezeichnung
- Zeitraum der Aukunftserteilung (in der Praxis/Regel fünf Jahre rückwirkend)
- Verlustscheinregister der vergangenen 20 Jahre
- Betreibungsnummer mit:
- Eingangsdatum der Betreibung
- Gläubigerbezeichnung
- Forderungsbetrag
- Stand des Betreibungsverfahrens (anhand eines Zahlencodes inklusive Legende ersichtlich bzw. lesbar, sofern Betreibungen vorhanden)
Kosten
Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt Fr. 18.00 (nehmen Sie dazu einfachheitshalber den Online-Schalter). Für die mündliche Erteilung der Auskunft am Schalter des Betreibungsamtes werden Fr. 9.00 verrechnet. Weitere Verrichtungen (zum Beispiel Adressermittlungskosten, Portotauslagen, Mehrzeit) werden zusätzlich verrechnet. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, gegebenenfalls einen Kostenvorschuss zu verlangen. Bitte beachten Sie, sofern Sie Auskunft über eine Drittperson wünschen, die korrekte Einreichung Ihres Auskunftsgesuches (siehe auch Erläuterungen vorstehend). Ansonsten es aus rechtlichen, wie auch administrativen Gründen zu einer automatischen kostenpflichtigen Rückweisung kommt.
Rückzug Betreibung durch den Gläubiger
Sie haben offene Betreibungen und wollen, dass der Gläubiger diese zurückzieht? Hier finden Sie ein entsprechendes Formular für den Gläubiger. Die Gebühren für den Rückzug einer Betreibung sind seit dem 1.1.2022 schweizweit wieder kostenlos. Der Rückzug muss schriftlich erfolgen. Beachten Sie jedoch: Sofern die Betreibung (einst) zurecht eingeleitet wurde, ist der Gläubiger keinesfalls verpflichtet, die Betreibung (zu einem späteren Zeitpunkt) zurückzuziehen. Sie werden am Tage des Posteingangs bearbeitet und erledigt (Rückzüge welche am Schalter abgegeben werden oder per Fax eintreffen; am darauffolgenden Werktag). Weitere Hinweise finden Sie auch unter FAQ. Fühlen Sie sich ungerechtfertigt betrieben oder handelt es sich gar um eine Schikanbetreibung? Hier finden Sie das Merkblatt für ein mögliches weiteres Vorgehen. Im Weiteren steht Ihnen seit dem 1.1.2019 die Möglichkeit offen, drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls (und erhobenen Rechtsvorschlags) beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung einzureichen. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich im Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Hier finden Sie ein entsprechendes Formular für die betriebene Person.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
Name | Download |
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Frage |
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Die Ehegatten sind sich Auskunft über die finanziellen Verhältnisse schuldig. Verweigert die eine Seite die Auskunft, kann die andere an das Eheschutzgericht gelangen (Art. 170 ZGB). Sie können ebenfalls den ausserordentlichen Güterstand der Gütertrennung beantragen (Art. 185 ZGB), was allerdings keinen Einfluss in einem Pfändungsverfahren hat, da in einem solchen nur der Schuldner selbst haftbar ist (Ihr Einkommen oder Ihre Vermögenswerte werden nicht gepfändet). |
Eine Selbstauskunft können Sie entweder persönlich oder durch eine Drittperson, mit einer schriftlichen Vollmacht oder einem Ausweis der/des Auskunftsbegehrenden versehen, im Betreibungsamt abholen (die Ausweispflicht besteht übrigens auch für Ehegatten oder Partner gemäss Partnerschaftsgesetz). Die Gebühr beträgt Fr. 17.00 in bar. Sowohl natürliche wie auch juristische Personen, welche im Betreibungskreis Dübendorf wohnhaft sind bzw. ihren Sitz haben, können ihn direkt über Online-Dienste bestellen. Schriftliche Anfragen erledigen wir werktags innert 24 Stunden. Am Schalter erhalten Sie mündliche oder schriftliche Auskünfte innert weniger Minuten. Keine Auskünfte können wir am Telefon, per Fax oder E-Mail erteilen. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Vorab: Der/Die Gläubiger ist/sind nicht verpflichtet eine zu recht eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Suchen Sie dennoch das Gespräch mit dem/den Gläubiger/n und bitten Sie diese, die Betreibung/en beim zuständigen Betreibungsamt löschen zu lassen. Ein entsprechendes Musterformular für den/die Gläubiger finden Sie hier. Sollten Sie den Überblick über Ihre Betreibungen verloren haben, gehen Sie auf das Amt und verlangen Sie einen detaillierten Betreibungsauszug über die letzten 5 Jahre von sich selber. Wichtig: Auf dem Rückzug muss zwingend die betreffende Betreibungsnummer ersichtlich sein, damit sie vom Betreibungsamt bearbeitet wird. Das Betreibungsamt nimmt den Rückzug des Gläubigers in der Regel nur auf postalischem Weg entgegen (kein Fax oder Email). Aber nicht vergessen, Sie sind auf den Goodwill des/der Gläubiger angewiesen! |
Ja. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid sind Verlustscheine während der gesamten Verjährungsfrist von 20 Jahren auf dem Auszug ersichtlich. Verlustscheine vor dem Jahre 1997 verjähren aufgrund der damaligen Revision ab dem Jahre 1997 nach 20 Jahren. |