Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Herzlich Willkomen
Die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) Dübendorf ist zuständig für Kinder und Erwachsene, die in den Gemeinden Dübendorf, Fällanden, Maur und Wangen-Brüttisellen wohnhaft sind.
Wir von der KESB Dübendorf verstehen es als unsere Aufgabe, Kleine und Grosse, junge und alte Menschen in ihrem Alltag zu unterstützen und ihnen in den unterschiedlichen Notlagen zu helfen, wenn sie nicht selbständig in der Lage sind, die notwendige Hilfe einzuholen.
Jede Person kann sich an die KESB wenden, wenn ihres Erachtens Erwachsene oder Kinder gefährdet sind und möglicherweise Hilfe brauchen. Berufsgeheimnisträger und Berufsgeheimnisträgerinnen holen hierfür vorgängig die notwendige Entbindung der Schweigepflicht ein. Behörden, Ämter und Gerichte sind zur Meldung verpflichtet.
Jede Meldung, die bei der KESB eingeht, löst ein Verfahren aus. Die KESB tätigt die notwendigen Abklärungen und entscheidet, ob Massnahmen zum Schutz des Kindes oder des Erwachsenen notwendig sind. Hierfür holt sie bei Fachstellen Berichte ein, führt mit dem Kind, seinen Eltern, dem betroffenen Erwachsenen und nahestehenden Personen Gespräche. Bei Notwendigkeit lässt sie ein Gutachten beispielsweise über die Erziehungskompetenz der Eltern erstellen. Ist der Sachverhalt sorgfältig abgeklärt, erörtert sie der betroffenen Familie, dem Kind, respektive dem betroffenen Erwachsenen die Abklärungsergebnisse. Die betroffenen Personen können hierzu ihre Meinung kundtun.
Elektronische Eingaben können über folgenden Link getätigt werden,
virtueller Briefkasten KESB Dübendorf (Damit besteht die Möglichkeit um verschlüsselt Dokumente und Nachrichten an die KESB Dübendorf zu senden)
Weitere Informationen
KESB kurz erklärt
Informationsfilm "Wir sind die KESB"
Informationen für Betroffene (KESB Präsidienvereinigung Kanton Zürich)
KESCHA Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz
Gemeindeamt des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde)
Interessenbindungen
Für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gilt die Offenlegungspflicht für Interessensbindungen analog der Gerichte (§ 40 Abs. 2 EG KESR in Verbindung mit § 7 GOG). Offenzulegen sind unter anderem Nebenbeschäftigungen, Tätigkeiten in staatlichen Führungs- und Aufsichtsgremien und politische Parteizugehörigkeiten von Behördenmitgliedern.
Für eine Anfrage verwenden Sie bitte das untenstehende Kontaktformular (im Bereich Kontakt). MIt Ihrer Anfrage erklären Sie sich einverstanden, dass Ihnen die gewünschte Auskunft per unverschlüsselter E-Mail zugestellt wird.
Kontakt
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)Bettlistrasse 22
Postfach 234
8600 Dübendorf
Tel. +41 44 801 60 80
Kontaktformular
Öffnungszeiten
Mo: | 09.00 - 11.30 | 13.30 - 16.00 |
Di: | 13.30 - 19.00 | |
Mi: | 09.00 - 11.30 | 13.30 - 16.00 |
Do: | 09.00 - 11.30 | 13.30 - 16.00 |
Fr: | 07.00 - 14.00 |
Spezielle Öffnungszeiten 2024/2025
Dienstag, 24.12.2024, ab 11:30 bis und mit Freitag 03.01.2025 geschlossen.
In dieser Zeit telefonisch erreichbar:
Freitag, 27.12.2024 von 09:00 bis 12:00
Montag, 30.12.2024 von 09:00 bis 12:00
Freitag, 03.01.2025 von 09:00 bis 12:00
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Zugehörige Objekte
Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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200.1 | KESB: Anschlussvertrag Kreis Dübendorf mit den Gemeinden Fällanden, Maur und Wangen-Brüttisellen | 1. Januar 2013 |
200.2 | Reglement für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände | 14. Februar 2017 |
600.212 | Gebührenreglement KESB | 1. Januar 2023 |