Sozialversicherung
Unter den FAQ finden Sie viele Informationen zu diesem Thema, z.B.
- Wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) funktioniert
- Wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV hat
- Wer Anspruch auf Leistungen der IV hat
FAQs
Frage |
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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wurde 1948 eingeführt und ist der bedeutendste Pfeiler der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie ersetzt einen Teil des wegen Alter oder Tod verminderten oder wegfallenden Erwerbseinkommens. Bei der AHV sind alle Menschen versichert, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die Leistungsarten der AHV auf einen Blick: Die AHV zahlt Altersrenten für Frauen und Männer im Rentenalter sowie Hinterlassenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt sie auch Hilflosenentschädigungen und leistet Beiträge an Hilfsmittel. Beitragspflicht auf einen Blick: Die AHV basiert auf dem Grundgedanken der Solidarität.. Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt. Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig, während Nichterwerbstätige erst ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag Beiträge zu bezahlen haben.Weitere nützliche Informationen zur AHV finden Sie hier auf der Homepage der SVA Zürich. Die Broschüre Sozialversicherungen: Aufenthalt in der Schweiz und Ausreise, |
Auf Wunsch erhalten Frauen die Altersrente bereits ab 62 oder 63 Jahren und Männer ab 63 oder 64 Jahren – mit einer lebenslangen Kürzung. Es ist auch möglich, den Bezug aufzuschieben, um später eine erhöhte Rente zu beziehen. Frauen und Männer können die Altersrente vorbeziehen oder aufschieben:
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Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird. Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt aber nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. |
AHV-Zweigstelle
Die AHV-Zweigstelle erteilt Auskünfte zu den Versicherungsprodukten der SVA Zürich (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich) . Sie nimmt Korrespondenzen entgegen und leitet diese an die SVA weiter.
Merkblätter, Formulare und weitere Informationen finden Sie auf der Website der AHV, der SVA Zürich und der Gründungsplattform des Kantons Zürich.
Antworten auf konkrete Fragen zu AHV- und IV-Themen sind auf den Plakatbildern unter dem jeweiligen aufgeführten Kurzlink zu finden.
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Unter dem Begriff "Zusatzleistungen zur AHV/IV" unterscheidet der Kanton Zürich drei Leistungsarten:
Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht
Beihilfen (BH) oder Zuschüsse (ZU) nach kantonalem Recht und
Gemeindezuschüsse (GZ) nach Gemeinderecht
Die Ergänzungsleistungen (EL)
gehören zusammen mit der AHV und IV zum sozialen Fundament unseres Staates. Sie helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind keine Fürsorgeleistungen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf.
Beihilfen (BH)
sind Leistungen des Kantons Zürich. Sie können dann ausgerichtet werden, wenn AHV/IV-Renten zusammen mit den Ergänzungsleistungen für den eigentlichen Lebensbedarf nicht ausreichen und besondere Bestimmungen bezüglich Aufenthalt und Wohnsitzdauer im Kanton Zürich erfüllt sind.
Zuschüsse (ZU)
sind Leistungen des Kantons Zürich. Reichen die Ergänzungsleistungen für die Finanzierung der Heimkosten nicht aus, können unter gewissen Voraussetzungen "kantonale Zuschüsse" ausgerichtet werden.
Gemeindezuschüsse
sind zusätzliche Leistungen, welche die Gemeinden nach eigenen Regelungen ausrichten können.
Seit 1. Januar 2006 werden in Dübendorf keine Gemeindezuschüsse mehr ausgerichtet.
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Berechnung Zusatzleistungen
Die Zusatzleistungen werden individuell berechnet. Die Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV/IV-Rentner/Innen und soll ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen garantieren. Im Kanton Zürich werden die Zusatzleistungen zur AHV/IV von den Gemeinden ausgerichtet.
Möchten Sie wissen, ob Sie Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben?
Mit dem EL-Rechner (Berechnungen von Ergänzungsleistungen: Wohnungsfall) der Pro Senectute können Sie Ihren Anspruch provisorisch berechnen.
Möchten Sie bei der Stadt Dübendorf ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV stellen? Bitte verwenden Sie ausschliesslich das unten aufgeführte Gesuchsformular der Stadt Dübendorf.
Ein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem dieses Formular zusammen mit den Unterlagen bei uns eingegangen ist und fehlende Unterlagen innert 3 Monaten nachgereicht werden. Bei Heimeintritt muss das Gesuch innert 6 Monaten nach Heimeintritt eingereicht werden. Laufen diese Fristen ab, werden allfällige Leistungen nicht rückwirkend ausgerichtet.
Bei Unklarheiten, ob überhaupt ein Anspruch besteht, empfehlen wir die persönliche Kontaktaufnahme.
Allgemeine Links:
www.ahv.ch
www.svazurich.ch
Zugehörige Objekte
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