Betreibung auf Pfändung und Konkurs / Fortsetzungsbegehren
* Im Jahr 2018 wurden 11 635 Betreibungen eingeleitet, das Betreibungsamt Dübendorf bearbeitete zudem 7 915 Fortsetzungsbegehren, davon wurden 378 Konkursandrohungen zugestellt (5%). Insgesamt mussten 5 363 Pfändungen vollzogen werden. Informationen zu den Verfahrensabläufen finden Sie in den nachfolgenden Erläuterungen.
Betreibung auf Pfändung / Fortsetzungsbegehren
Wurde innert der dem Schuldner gesetzten Frist von 20 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles keine Zahlung an den Gläubiger vorgenommen, oder ein erhobener Rechtsvorschlag definitiv beseitigt, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Das Betreibungsamt entscheidet nach
- Eigenschaften des Schuldners (Art. 39 SchKG)
- Art der Forderung (Art. 43 SchKG)
ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortzuführen ist. Erfolgt der Vollzug im Pfändungsverfahren lädt das Betreibungsamt den Schuldner vor und stellt ihm eine Pfändungsankündigung (inklusive beizubringende Belege und die Strafbarkeitsbestimmungen) zu (Art. 90 SchKG). Der Vollzug hat umgehend zu erfolgen, sofern der Schuldner die gesamte Forderung nicht sofort tilgen kann.
Danach erhält der Gläubiger
- eine Pfändungsurkunde, wenn Vermögenswerte oder Einkommen gepfändet wurden
- einen Verlustschein nach Art. 115 SchKG, wenn nichts zu pfänden war
- eine zugestellte Konkursandrohung
Bei der Betreibung auf Pfändung handelt es sich um eine sogenannten Spezialexekution, das heisst, es wird nur so viel gepfändet, wie zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist. Die Einkommenspfändung ist heute das gängigste Mittel zur Bezahlung der Schulden. Das heisst, der Schuldner wird auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Quellenangabe) gesetzt und sämtliche Einkünfte, welche dieses übersteigen, werden gepfändet. Unpfändbar sind Vermögenswerte gemäss Art. 92 SchKG.
Pfändungsvollzug
Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen (40 Tage im Falle eines privilgierten Pfändungsanschlusses) nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. Nach Ablauf der Teilnahmefrist erstellt das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und stellt eine beschwerdefähige Abschrift davon unverzüglich dem/den Gläubiger/n und dem Schuldner zu.
Rückzug des Fortsetzungsbegehrens - Wurde die Pfändung bereits vollzogen, so kann das Fortsetzungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. In diesem Falle wird das Verfahren durch gänzlichen Rückzug der Betreibung abgebrochen (BGE 94 III 78). Gläubiger sollten sich Vorab beim zuständigen Betreibungsamt unbedingt über den Verfahrensstand informieren oder beim Rückzug sicherheitshalber den Zusatz vermerken "sofern die Pfändung noch nicht vollzogen wurde". Die bisher angefallen Kosten gehen zu Lasten des Gläubigers, da ein Rückzug an keine Suspensivbedingung geknüpft werden darf.
Informationen zum Verwertungsverfahren (inkl. Verteilung des Erlöses und Rangordnung der Gläubiger) finden Sie hier.
Informationen zur Einleitung einer Betreibung finden Sie hier.
Informationen zu den Strafbestimmungen zum SchKG finden Sie hier.
Kosten
Die Gebührenkosten für einen Pfändungsvollzug finden Sie hier. Dazu kommen weitere Kosten für Anzeigen, Vollzugsversuche, Mehrzeit, etc. gemäss GebV SchKG.
Betreibung auf Konkurs
Bei der Betreibung auf Konkurs wird dem Schuldner mit der Konkursandrohung nochmals eine letztmalige 20-tägige Frist gesetzt, um die Schuld zu bezahlen. Wird innert der gesetzlichen Frist keine Zahlung getätigt, kann der Gläubiger beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen (im Kanton Zürich die Bezirksgerichte). Nach Erhalt eines Kostenvorschusses in der Regel in der Höhe von cirka 2‘000 Franken, dieses ist vom Gläubiger vorzuschiessen, wird der Konkurs eröffnet.
Der Konkurs ist eine sogenannte Generalexekution. Das heisst, die Forderungshöhe spielt keine Rolle, es haften alle Vermögenswerte des Schuldners für die ausstehenden Forderungen.
Grundsätzlich respektive in der Regel unterliegen nur die im Handelsregister eingetragenen Schuldner (Art. 39 in Verbindung mit Art. 43 SchKG) der Konkursbetreibung.
Wichtige Informationen und Merbklätter für Schuldner (natürliche und juristische Personen) zur Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige findet man hier.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG)
Auf Antrag des Gläubigers kann dieser ohne vorgängige Betreibung beim Konkursgericht (im Kanton Zürich die Bezirksgerichte) die Konkurseröffnung verlangen. Der Gläubiger hat die Eröffnungskosten vorzuschiessen.
Vorausgesetzt wird natürlich ein Forderungsanspruch gegenüber dem Schuldner sowie die Glaubhaftmachung einer der nachfolgenden Gründe:
gegen jeden Schuldner (ungeachtet eines Handelsregistereintrages)
- dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen
- der betrügerische Handlungen zum Nachteile des Gläubigers begangen oder zu begehen versucht (zum Beispiel Verkauf / Schenkung usw.)
- der bei der Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat
gegen konkursfähigen Schuldner (Handelsregistereintrag wird vorausgesetzt)
- sobald er seine Zahlungen eingestellt hat (zum Beispiel Versand von Schreiben über seine Zahlungsunfähigkeit)
Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners (Art. 191 SchKG)
Jeder Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz kann sich beim Konkursgericht zahlungsunfähig erklären (sogenannte Insolvenzerklärung). Dabei hat der Schuldner die Eröffnungskosten, in der Regel in der Höhe von cirka 2‘000 Franken, vorzuschiessen. Anschliessend berechnet das zuständige Konkursamt die weiteren Kosten für die Durchführung des Verfahrens, welche im Kanton Zürich in der Regel insgesamt um die 5'000 Franken betragen.
Zugehörige Objekte
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Muster_direkter_Verlustschein_nach_Art._115_SchKG.pdf (PDF, 73.76 kB) | Download | 0 | Muster_direkter_Verlustschein_nach_Art._115_SchKG.pdf |
Muster_Lohnpfandung_Schuldner_mit_Lohn.pdf (PDF, 28.25 kB) | Download | 1 | Muster_Lohnpfandung_Schuldner_mit_Lohn.pdf |
Muster_Lohnpfandung_Schuldner_und_Ehegattin_mit_Lohn.pdf (PDF, 28.64 kB) | Download | 2 | Muster_Lohnpfandung_Schuldner_und_Ehegattin_mit_Lohn.pdf |
Muster_Pfandung_Selbstandigerwerbend_oder_ohne_festes_Einkommen.pdf (PDF, 26.6 kB) | Download | 3 | Muster_Pfandung_Selbstandigerwerbend_oder_ohne_festes_Einkommen.pdf |
Pfandungsankundigung_an_Schuldner_Muster_PDF.pdf (PDF, 1.08 MB) | Download | 4 | Pfandungsankundigung_an_Schuldner_Muster_PDF.pdf |
Verzeigung_Schuldner_292_StGB_Muster_PDF.pdf (PDF, 96.42 kB) | Download | 5 | Verzeigung_Schuldner_292_StGB_Muster_PDF.pdf |
Verzeigung_Schuldner_323_StGB_Muster_PDF.pdf (PDF, 65.83 kB) | Download | 6 | Verzeigung_Schuldner_323_StGB_Muster_PDF.pdf |
BA_STA_-_Flyer_Merkblatt.pdf (PDF, 92.83 kB) | Download | 7 | BA_STA_-_Flyer_Merkblatt.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
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Frage |
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Ja. Im Grundsatz gilt: Zahlt ein Arbeitgeber die AHV-Beiträge absichtlich oder grobfahrlässig nicht in die Ausgleichskasse ein, haftet er persönlich für deren Nachzahlung - auch wenn der Betrieb in der Zwischenzeit Konkurs gegangen ist. Gemäss einem Bundesgerichtsentscheid vom 23.10.2013 (Urteil 9C_641/2013) muss der Gesellschafter und Geschäftsführer einer konkursiten GmbH der Ausgleichskasse 75 880 Franken nachzahlen. Sein Argument, er habe es vorgezogen, die Löhne zu zahlen, hatte vor dem Bundesgericht nicht gezogen. Es schreibt, er hätte "in erster Linie" die AHV-Verpflichtungen erfüllen müssen, "anstatt durch weitere Lohnauszahlungen ein weiteres Ansteigen der Beitragsausstände zu verursachen". Gegenteiliges Verhalten mache die verantwortlichen Organe schadenersatzpflichtig. |
Leider nichts. Das Scheidungsurteil hebt ihre Verpflichtung gegenüber den Gläubigern nicht auf, sofern sie solidarisch dafür haften, sondern räumt Ihnen lediglich das Recht ein, die Zahlungen später beim Ex-Ehegatten zurückzufordern. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Die Steuern dürfen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum (EM) gemäss geltender Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden, da dies eine Gläubigerbevorzugung für den Staat bedeuten würde (dies wurde vom Bundesgericht im Urteil 5A_890/2013 vom 22.5.2014 einmal mehr bestätigt: welches zudem die Solothurner Praxis, der gemäss seinen kantonalen Richtlinien das Gegenteil macht, als "unhaltbar" taxiert). Hingegen sind Miete und die laufenden Krankenkassenprämien im EM einzurechnen. Offensichtlich konnten Sie jedoch nicht belegen, dass Sie diese bezahlt haben (BGE 121 III 20). Zahlen Sie bei der nächsten Lohnüberweisung umgehend die Miete und die laufende Krankenkassenprämie. Das Betreibungsamt Dübendorf wird Ihnen das Geld unverzüglich zurückerstatten und wenn Sie den Nachweis, in der Regel, über drei Monate erbringen, werden die Ausgaben im EM wieder berücksichtigt und die Berechnung um diesen Betrag angepasst. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Eine Auflistung der unpfändbaren Vermögenswerte findet sich in Art. 92 SchKG. Anbei eine nicht vollständige Aufzählung von Leistungen die im Vollzug nicht pfändbar, allerdings bei der Existenzminimumberechnung angerechnet werden können (falls mehrere Leistungen bezogen werden), sind: AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente, Kostenerstattungen von Arzt- und Spitalkosten, Hilfslosenentschädigung (Entschädigung für Personen, die im Alltag dauernd auf Hilfe anderer angewiesen sind), Sozialhilfe, Schmerzensgeld für Opfer von Körperverletzungen oder für Angehörige von Getöteten, gesperrte/noch nicht bezogenene Pensionskassenguthaben/-renten. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Nein. Sie haften nicht für die Schulden Ihrer Partnerin. Es sei denn, Sie haben einen Vertrag mitunterschrieben oder anderweitig erklärt, dass Sie für eine Schuld ihrer Partnerin haften wollen. Hat ihre Partnerin zum Beispiel eine Zusatzkarte zu Ihrer Kreditkarte und damit Waren bestellt, haften Sie allenfalls zusätzlich zu ihr. Wenn es zu einer Pfändung bei ihrer Partnerin kommt, kann es passieren, dass Sachen gepfändet werden, die eigentlich Ihnen gehören. Sofern es sich nicht von vornherein feststellen lässt, wer der tatsächliche Eigentümer ist. Dagegen können Sie dann allerdings Beschwerde einlegen - mit guten Aussichten auf Erfolg. Es empfiehlt sich also, für die teureren Einrichtungsgegenstände ein Inventar zu erstellen, aus dem hervorgeht, wer der Eigentümer der einzelnen Sachen ist. Dieses Inventar sollte von beiden unterzeichnet sein. (www.ktipp.ch) |
Das Betreibungsamt kann den Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabsetzen (im Kanton Zürich in der Regel der erste April und erste Oktober des Jahres - wobei die Kündigungsfrist zwingend mitzuberücksichtigen ist), wenn es die Miete für überhöht erachtet. Das Betreibungsamt Dübendorf berücksichtigt dazu, sofern möglich, aktuelle Gerichtsentscheide und überprüft Ihre internen Richtlinien periodisch. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Die Renten von IV, AHV und Ergänzungsleistungen sind nicht pfändbar (Art. 92 SchKG). Renten der Pensionskassen hingegen dürfen bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (deshalb heisst es beschränkt) gepfändet werden. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie hier. |
Ja. Jedoch nur wenn sie dieser Unterstützungspflicht auch nachkommen und sie belegen können (zB. Scheidungsurteil und regelmässiges Einreichen der monatlichen Zahlungsüberweisungen). Der Unterstützungsbeitrag für Kinder oder die Familie im Ausland setzt sich aus der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG vom EDI (Eidg. Departement des Innern) über die Kaufkraftabstufung im Bereich der Kinderzulagen ab. Das heisst, der im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigte Grundbetrag, wird der Kaufkraft des jeweiligen Landes angepasst. Die jeweiligen Länder sind in drei Gruppen unterteilt und die Kaufkraft ist wie folgt festgelegt (Stand 1.1.2013):
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Prinzipiell steht Ihnen als Gläubiger jederzeit die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung gemäss Art. 17 SchKG offen. Im Kanton Zürich ist diese an die untere kantonale Aufsichtsbehörde zu richten. Das Betreibungsamt unternimmt in der Regel alles um einen baldmöglichsten Pfändungsvollzug, inklusive Versand der dazugehörigen Akten (Verlustschein nach Art. 115 SchKG sofort, Pfändungsurkunde nach Ablauf der gesetzlichen Teilnahmefrist von 30 / 40 Tagen) zu gewährleisten. Oftmals widersetzt sich ein Schuldner jedoch über mehrere Tage und Wochen erfolgreich dem Vollzug. Das Betreibungsamt Dübendorf gebraucht alle rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel für eine speditive und effiziente Abwicklung des Pfändungsverfahrens: Versand Pfändungsankündigung, kurze Fristansetzung bei einer 2. Vorladung, telefonische Avis, SMS-Desktop, Aussendiensteinsätze der Vollzugspersonen, Konto- und Lohnsperranzeigen, Auskunftsanfragen bei Dritten und Behörden (Art. 91 Abs. 4 und 5 SchKG), Verzeigung(en) des säumigen Schuldners gemäss Art. 292 und 323 StGB, wie auch mittels einem Vorführungsauftrag (Art. 91 Abs. 2 SchKG) an die Stadtpolizei Dübendorf oder einem Req.-Auftrag an ein anderes Betreibungsamt (z.B. am Arbeitsort des Schuldners). Gleichzeitig geht es in erster Linie - sofern möglich - um die umgehende und verfahrensstand unabhängige Sicherstellung von Vermögenswerten, die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme(n) zu wahren und auch die entstehenden Kosten (vorerst in der Regel für den Gläubiger) zu berücksichtigen. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Rechtsmittel der Beschwerde, unbedingt das betreffende Betreibungsamt telefonisch oder schriftlich zu kontaktieren und sich über den aktuellen Sachstand aufklären zu lassen. Entzieht sich der Schuldner weiterhin dem Vollzug, so käme auch die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung in Betracht, sofern der Schuldner offensichtlich die Flucht ergriffen hat (Art. 190 SchKG). Dies ist jedoch mit erheblichen (Mehr-)kosten für den Gläubiger verbunden und wird in der Praxis von Gläubigern zurecht sehr zurückhaltend angewendet. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Der Verlustschein (VS) nach Art. 149 SchKG bescheinigt dem Gläubiger, dass er nach einer Fortsetzung der Betreibung für den ungedeckt gebliebenen Betrag seiner Forderung zu Verlust gekommen ist. Betreibungsrechtliche Wirkungen des VS sind:
Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Im Allgemeinen gibt es die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (Art. 285 – 292 SchKG). Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen den Gläubigern entzieht, sei es durch einen formellen Übertrag des Eigentums an einen Dritten oder durch die Versilberung seines beweglichen und unbeweglichen (Grundstücke) Vermögens. Die Voraussetzung ist, dass der Gläubiger einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt und er einen offensichtlichen Vermögensschaden erlitten hat. Liegt ein Anfechtungstatbestand vor, so fällt z.B. das verschenkte Wohneigentum in das gepfändete Vermögenssubstrat, als ob es nach wie vor dem Schuldner gehört. Allenfalls weist das Betreibungsamt den Gläubiger an, selber eine der folgenden drei Anfechtungsklagen zu machen bzw. sich diesen rechtlichen Schritt zu überlegen: - Schenkungsanfechtung / - Überschuldungsanfechtung / - Absichtsanfechtung. Die anfechtbare Handlung muss vor der Pfändung oder dem Konkurs stattgefunden haben, wie auch innerhalb einer gesetzlichen festgelegten Frist (siehe in den entsprechenden Anfechtungsartikeln vorstehend). Die Beweislast obliegt in der Regel dem Gläubiger. Das Anfechtungsrecht ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheines oder seit der Konkurseröffnung verwirkt. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Diese Frage kann man nicht einfach mit ja oder nein beantworten. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Eine Pfändung von Kompetenzstücken kann stattfinden, wenn eine selbständige Berufstätigkeit dauerhaft unwirtschaftlich ist. An das Kriterium der Wirtschaftlichkeit dürfen keine allzu hohen Massstäbe angesetzt werden. Zwar sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG insbesondere Werkzeuge und Gerätschaften, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind unpfändbar. Allerdings darf auch eine zur selbständigen Berufsausübung unentberliche Sache nach Lehre und Rechtsprechung gepfändet werden, wenn der Betrieb des Schuldners sich als unwirtschaftlich erweist: Der Betrieb dürfe als solcher insgesamt nicht dauerhaft unrentabel sein. Das infrage stehende eingesetzte Hilfsmittel sollte seine eigenen Kosten decken und in einem vernünftigen Verhältnis zum damit erzielten Erwerb stehen. Es empfiehlt sich sehr, dem Betreibungsamt eine monatliche Erwerbsquote aus der selbständigen Erwerbstätigkeit abzuliefern, ansonsten Sie womöglich den gesetzlichen Schutz des Kompetenzgutes verwirken. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie hier. |
Informieren Sie das Betreibungsamt über die Situation. Das Betreibungsamt wird anschliessend bei der Berechnung Ihres Existenzminimums die Kosten berücksichtigen, sofern die Zahnbehandlung unaufschiebbar und kostengünstig ist. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |
Oft macht die Verwertung sämtlicher gepfändeter Aktiven (inkl. Lohn) keine volle Befriedigung der Gläubiger möglich, das heisst der Erlös war ungenügend. Nun wurde Ihnen offensichtlich vom Betreibungsamt angezeigt, dass der Kollokationsplan und die Verteilungsliste beim Betreibungsamt aufgelegt ist. Beachten Sie unbedingt, dass nicht alle Gläubiger einer Pfändungsgruppe gleich behandelt werden, das SchKG kennt priviligierte Forderungen, die zuerst befriedigt werden. Das Betreibungsamt berücksichtigt dabei die Rangordnung nach Art. 219 SchKG, welche eine - nach Ansicht des Gesetzgebers - gerechte Verteilung des Verwertungserlöses ermöglichen soll. Sind Sie mit der eigenen Kollokation oder mit der Art der Verteilung des Erlöses nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit innert 10 Tagen Beschwerde einzureichen. Sind Sie mit der Kollokation anderer Gläubiger nicht einverstanden, z.B.bestreiten Sie die Aufnahme eines anderen Gläubigers in den Kollokationsplan oder dessen Klassierung, können Sie den Plan innert 20 Tagen mit der Kollokationsklage anfechten. Die Beschwerde oder Klage ist im Kanton Zürich an das zuständige Bezirksgericht am Betreibungsort einzureichen. Weitere Informationen zum Pfändungsverfahren finden Sie auch hier. |