Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften
(VO des Obergerichtes über die Beglaubigung durch die Gemeinde- / Stadtammänner)
Beglaubigungen werden durch das Stadtammannamt vorgenommen und sind eine amtliche Bestätigung der Echtheit von:
- Unterschriften/Handzeichen: Pass, Identitätskarte, Niederlassungs-/ Aufenthaltsbewilligung sowie das zu unterzeichnende Schriftstück sind mitzubringen (siehe auch Vollmacht für die Schweizerische Post nachfolgend). Hier ist die persönliche Anwesenheit zwingend, sie kann nicht von Dritten wahrgenommen werden
- Kopien: Originale sind vorzulegen
- Protokollauszügen: Originale sind vorzulegen
- der Sicherung eines Datums
Eine Beglaubigung kann in der ganzen Schweiz von den dazu (gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften) ermächtigten Personen vorgenommen werden. Es bestehen grundsätzlich keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften. Im Kanton Zürich kann eine Beglaubigung bei jedem Gemeinde- / Stadtammannamt oder Notariat eingeholt werden. Eine Beglaubigung kostet in der Regel Fr. 20.00.
Um die unverzügliche Beglaubigung gewährleisten zu können, bitten wir Sie vorgängig um Kontaktaufnahme, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Vollmacht Post
Die Schweizerische Post verlangt von ledigen Paaren und Ehepaaren mit unterschiedlichen Nachnamen eine Vollmacht, um Sendungen abzuholen. Bisher war sie kostenlos, seit dem 1. April 2012 verlangt die Post beim ersten Mal 36 Franken, nachher 24 Franken jährlich. Beglaubigen Sie die Unterschrift/en der empfangsberechtigten Person/en über ein Gemeinde- / Stadtammannamt oder Notariat entsteht Ihnen eine einmalige Gebühr von 20 Franken. Hier finden Sie die entsprechende Vollmacht, bei welcher Sie die Unterschrift zuerst beglaubigen und anschliessend der Post vorweisen müssen. Nach unzähligen Beschwerden hat die Post aufgrund der Kundenreaktionen entschieden, wieder eine kostenlose Alternative auszuarbeiten. Sie wurde im Jahre 2013 wieder eingeführt.
Zugehörige Objekte
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Beglaubigung_einer_Unterschrift_-_Musterformular.pdf (PDF, 7.82 kB) | Download | 0 | Beglaubigung_einer_Unterschrift_-_Musterformular.pdf |
BA_STA_-_Flyer_Merkblatt.pdf (PDF, 92.83 kB) | Download | 1 | BA_STA_-_Flyer_Merkblatt.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
Frage |
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Nein. Die amtliche Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit einer Unterschrift. Das genügt bei einem Bürgschaftsvertrag aber nicht. Dieser muss von einem Notar bzw. einem Notariat öffentlich beurkundet werden (Kontaktangabe Notariat Dübendorf). Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig. Nur für Bürgschaften bis 2000 Franken genügt ein schriftlicher Vertrag. Dort wiederum ist eine Beglaubigung nicht vorgeschrieben. |
Eine Beglaubigung ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit einer Unterschrift (z.B. Ehegatte PK-Vorbezug, Handelsregisteranmeldung oder -mutation) oder eines Handzeichens, einer Kopie (z.B. Zeugnisse, Diplome, Ausweise jeglicher Art), von Protokollauszügen oder der Sicherung eines Datums/einer Uhrzeit. Weitere Informationen finden Sie hier. |