Einleitungsverfahren / Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl
Die Betreibung ist ein Instrument des Gläubigers, um finanzielle Ansprüche gegenüber dem säumigen Schuldner geltend zu machen. Er leitet die Betreibung ein, indem er mit seinem Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt gelangt (Betreibungskreis Dübendorf; zuständig für die Gemeinden Dübendorf und Wangen-Brüttisellen), wobei folgende Angaben im Betreibungsbegehren unerlässlich sind:
- Name und Wohnort des Gläubigers und dessen allfälligen Bevollmächtigen. Bank- / Postverbindung für eine allfällige Auszahlung des geschuldeten Forderungsbetrages
- Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters. Hat der Schuldner keinen nachweisbaren Wohnsitz am Betreibungsort (zum Beispiel registrierte Anmeldung über das Einwohneramt), erwähnen Sie im Forderungstext, dass die Betreibung am Aufenthaltsort gemäss Art. 48 SchKG eingeleitet wird.
- Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in Schweizer Währung. Bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Der Forderungsbetrag muss zwingend den noch effektiv geschuldeten Betrag beinhalten. Wünschen Sie bisherige Teilzahlungen zu vermerken, erwähnen Sie diese beim Forderungsgrund / -text.
- Forderungsurkunde bzw. der Grund der Forderung.
Dem Begehren sind keine weiteren Dokumente (wie zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen, Verträge) beizulegen, sofern der Grund der Forderung einfachheitshalber direkt auf dem Betreibungsbegehren angegeben wird (vergleiche auch Musterbrief Rücksendung Beilagen). Handelt es sich bei der/den Forderung/en um monatlich / jährlich wiederkehrende Leistungen (zB. Miete, Krankenkasse, Steuern), ist der betreffende Zeitraum (Monat/e, Jahr/e) zwingend zu vermerken (zB. Miete Januar - März 2024). Es empfiehlt sich für den Gläubiger das Begehren formfehlerfrei einzureichen. Ansonsten es aus rechtlichen, wie auch administrativen Gründen zu einer automatischen kostenpflichtigen Rückweisung kommt. Das Begehren ist per Post einzureichen, eine Zustellung per Fax oder Mail ist (noch) nicht möglich (einzige Ausnahme: Teilnehmer über die eSchKG-Plattform des Bundes auf elektronischem Weg).
Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren formell, aber nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat sie in der Regel vorzuschiessen. In der heutigen Praxis erhält der Gläubiger mit der Rücksendung des Zahlungsbefehls ebenfalls die Kostenrechnung.
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher die Aufforderung enthält, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung. Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Eine Begründung für den Rechtsvorschlag ist nur anzumerken, wenn der Schuldner die Einrede, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, geltend machen will (Art. 265 und 265a SchKG). Gleichzeitig sollte er mitteilen, ob er die Forderung als solche ebenfalls bestreite oder „nur“ die Einrede machen will. In allen anderen Fällen bedarf der Rechtsvorschlag keiner Begründung. Gleichzeitig wird dem Schuldner angedroht, dass die Betreibung ihren Fortgang nimmt, wenn der Schuldner weder die Forderung bezahlt, noch Rechtsvorschlag erhebt. Für den Schuldner gilt es zu beachten, dass ein unbegründeter Rechtsvorschlag in einem nachfolgenden Rechtsöffnungsverfahren zusätzliche hohe Kosten verursachen kann.
Mehr Informationen zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages finden Sie hier.
Den zuständigen Betreibungsort bzw. wen betreibt man wo findet man in den Artikeln 46 – 52 SchKG.
Informationen zur Fortsetzung einer Betreibung finden Sie hier.
Informationen zum Verwertungsverfahren finden Sie hier.
Kosten
Die Gebührenkosten für einen Zahlungsbefehl finden Sie hier. Dazu können weitere Kosten für Zustellversuche etc. kommen gemäss GebV SchKG.
Ungerechtfertigte Betreibungen (auch rechtsmissbräuchliche Betreibung, Schikanebetreibung) sind nichtig und daher im Betreibungsregister zu löschen. Im Schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht kann der Gläubiger eine Betreibung einleiten ohne seine Forderung nachweisen zu müssen. Im Sinne von Art. 69 SchKG und gemäss geltender Rechtsprechung hat das Betreibungsamt kein Ermessen. Es muss den Zahlungsbefehl ausstellen und dem Betreibenden zustellen. Der Betriebene kann zwar den Fortgang der Betreibung durch Rechtsvorschlag verhindern, nicht verhindern kann er jedoch den Eintrag ins Betreibungsregister. Nützliche Informationen für eine betriebene Person, welche den Registereintrag gerichtlich rückgängig machen will, finden Sie hier.
Ab dem 1. Januar 2019 besteht für den Schuldner zudem die Möglichkeit, drei Monate nach Zustellung eines Zahlungsbefehles beim zuständigen Betreibungsamt ein Gesuch / Antrag zu stellen (Kosten Fr. 40.00), dass die Betreibung nicht mehr im Register ersichtlich ist. Dies, sofern der Gläubiger nicht vor Gericht geht um den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Zugehörige Objekte
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Informationsblatt_zum_Zahlungsbefehl_EJPD.pdf (PDF, 56.22 kB) | Download | 0 | Informationsblatt_zum_Zahlungsbefehl_EJPD.pdf |
Negative_Feststellungsklage_Musterschreiben_PDF.pdf (PDF, 14.26 kB) | Download | 1 | Negative_Feststellungsklage_Musterschreiben_PDF.pdf |
Ruckzug_Teilzahlung_ohne_Betreibungsnummer_retour.pdf (PDF, 37.66 kB) | Download | 2 | Ruckzug_Teilzahlung_ohne_Betreibungsnummer_retour.pdf |
Zahlungsbefehl_Muster.pdf (PDF, 421.05 kB) | Download | 3 | Zahlungsbefehl_Muster.pdf |
BA_STA_-_Flyer_Merkblatt.pdf (PDF, 92.83 kB) | Download | 4 | BA_STA_-_Flyer_Merkblatt.pdf |
Merkblatt_zustandiges_Friedensrichteramt_150602.pdf (PDF, 49.69 kB) | Download | 5 | Merkblatt_zustandiges_Friedensrichteramt_150602.pdf |
Einverstandniserklarung_Zustellungen_Betreibungsurkunden_A-Post_Plus.pdf (PDF, 152.67 kB) | Download | 6 | Einverstandniserklarung_Zustellungen_Betreibungsurkunden_A-Post_Plus.pdf |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
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Frage |
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Ja. Eine Betreibung setzt nicht die Volljährigkeit voraus. Mit der Betreibung wird die Verkäuferin aber nur Erfolg haben, wenn ein gültiger Vertrag besteht. Minderjährige sind noch nicht voll handlungsfähig. Sie brauchen für den Abschluss von Verträgen die Zustimmung ihrer Eltern. Sie können jedoch bis zur Höhe ihres Taschengeldes oder Lehrlingslohnes ohne Einverständnis der Eltern Verpflichtungen eingehen. Die beschränkte Handlungsfähigkeit wird unter Anderem im Art. 19 ZGB geregelt. Wenn Sie mit dem Kauf der Kleider einverstanden waren, ist damit ein gültiger Vertrag entstanden. Eine Betreibung ist aber nur erfolgreich, wenn ihre Tochter über so viel Geld verfügt. Die Betreibungsämter im Kanton Zürich werden aufgefordert, wenn ein Minderjähriger ungewöhnliche Schuldverhältnisse respektive Betreibungen für solche aufweist (zum Beispiel: Bestellungen von Drittpersonen auf den Namen des Kindes, auf den Namen des Kindes lautende Autoversicherung der Eltern usw.) dies gemäss Art. 307 ff. in Verbindung mit Art. 443 Abs. 2 ZGB der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu melden. |
Gemäss Art. 46 – 52 SchKG sind
zu betreiben. Weitere Information dazu finden Sie in diversen Themengebieten des Betreibungsamtes. |
Es gibt kein offizielles kantonales oder gesamtschweizerisches Verzeichnis der hängigen oder abgeschlossenen Konkursverfahren. Verbindliche Auskunft darüber, ob ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, erhalten Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners (Ämterverzeichnis Kanton Zürich) oder, falls die Konkursitin eine juristische Person ist, beim Handelsregisteramt. Das Betreibungsamt gibt ihnen, nach Vorlegen eines schriftlichen Interessennachweises, auch Auskunft über die Anzahl der Betreibungen in den letzten fünf Jahren. Über die Verfahrensstände hängiger Konkursverfahren und die zuständige Amtsstelle gibt das Internet-Konkursverzeichnis der Konkursämter des Kantons Zürich Auskunft. Die Daten dieses Verzeichnisses basieren auf den Veröffentlichungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
Während des Militärdienstes darf Ihnen das Betreibungsamt im Prinzip keinen Zahlungsbefehl zustellen. Das Gleiche gilt für den Zivil- und Schutzdienst. Dauert ein Dienst 30 Tage oder länger, verlängert sich der sogenannte Rechtsstillstand nach Dienstende um weitere zwei Wochen (Art. 57 Abs. 2 SchKG). Befinden Sie sich im Dienst, weisen Sie das zuständige Betreibungsamt unbedingt auf diese Tatsache hin und legen Sie die entsprechenden Dokumente vor (einfachheitshalber per Post oder an einem dienstfreien Tag). Ausnahme: Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden. Und falls der Schuldner aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leistet, geniesst er gar keinen Rechtsstillstand. Weitere Informationen finden Sie hier. |
Ja. Im Normallfall ist es zwar so, dass Gläubiger mit einem Rechtsvorschlag (RV) zum Gericht gehen und dort die Rechtsöffnung verlangen können oder in der Regel vorerst gar noch zum Friedensrichter. Falls das Gericht die Rechtsöffnung gewährt, können Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Krankenkassen hingegen können mit einer Verfügung den Rechtsvorschlag selbst beseitigen. Das ist das sogenannte Verwaltungsverfahren. Es gilt zum Beispiel auch für die Steuerbehörden oder die TV-Gebühren-Eintreiberin Billag. Das Verfahren kommt auch zum Zug, wenn man der AHV-Beiträge schuldet. Für Betroffene die sich wehren wollen, weil sie glauben der Krankenkasse nichts zu schulden, gilt: Sie können bei der Krankenkasse innert 30 Tagen Einsprache erheben und anschliessend mit der Beschwerde doch noch ans Versicherungsgericht gelangen, falls die Krankenkasse auf ihrer Forderung beharrt. Diese bevorzugte Stellung der Krankenkassen gilt nur für Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Grundversicherung (KVG). Bei den freiwilligen Zusatzversicherungen (VVG) müssen die Krankenkassen den "normalen" Weg über die Gerichte gehen. (Quellenangabe; aus der Rubrik Beratung in rechtlichen Fragen) |
Das Gesetz sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:
Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Nein. Fällt der letzte Tag der berechneten Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Sie können also auch noch am Montag Rechtsvorschlag erheben. Das heisst: Sie können ihn am Montag per Post abschicken (es zählt das Datum des Poststempels) oder beim Betreibungsamt persönlich vorbeibringen. Sofern Sie es per Post senden, empfehlen wir Ihnen dieses per Einschreiben an das zuständige Betreibungsamt weiterzuleiten, da Sie für den rechtzeitigen Versand des Rechtsvorschlages beweispflichtig sind. Die genaue zehntägige Frist berechnet sich übrigens wie folgt: Wenn der Zahlungsbefehl zum Beispiel am 15. Februar zugestellt wird, endet die Frist am 25. Februar. Der Tag an dem die Frist beginnt, also die effektive Zustellung erfolgt, hier der 15. Februar, wird nicht mitgezählt. |
Mit dem Rechtsvorschlag zeigt der Betriebene (Schuldner), dass er mit einer Forderung nicht einverstanden ist. Der Gläubiger muss dann den Rechtsvorschlag per Gericht beseitigen lassen. Für den Rechtsvorschlag hat der Schuldner zehn Tage, ab Zustellung des Zahlungsbefehls, Zeit. Dies heisst, das der Schuldner die Forderung bestreitet. Es ist auch möglich, dass er nur einen Teil der Forderung bestreitet, dies ist einfachheitshalber auf dem Zahlungsbefehl mitzuteilen und dem Betreibungsamt fristgerecht zurückzusenden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, dies schriftlich festzuhalten (Rückgabe persönlich auf dem Amt oder per Einschreiben). Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Nein. Sie können Rechtsvorschlag auch auf schriftlichem Weg erheben. Achten Sie aber auf die korrekte Formulierung der Einrede bzw. eine einfache Unterschrift beim entsprechenden Vermerk genügt. Beachten Sie unbedingt die Einhaltung der zehntätigen Frist um die Forderung zu bestreiten (massgebend ist der Poststempel; zur Sicherheit empfehlen wir den Rechtsvorschlag per Einschreiben aufzugeben, da sie für die fristgerechte Einreichung zur Bestreitung der Forderung beweispflichtig sind). Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Grundsätzlich gilt, wenn eine Forderung verjährt ist, müssen Sie als Schuldner diese nicht mehr bezahlen. Beachten Sie aber, dass Sie die Einrede der Verjährung geltend machen müssen. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dazu kann er folgende Schritte einleiten: - Einleitung der Betreibung (die Unterbrechung tritt an dem Tag ein, an dem der Gläubiger das Betreibungsbegehren abschickt), - Der Gläubiger reicht Klage gegen den Schuldner ein. Anbei die wichtigsten Verjährungsfristen (Art. 127 ff. OR):
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Sie können die Forderungssumme entweder direkt dem Gläubiger oder dem zuständigen Betreibungsamt bezahlen. Zu beachten gilt: dass nebst der ursprünglichen Forderung, ebenfalls die weiteren Kosten fällig sind (die im Zahlungsbefehl allenfalls aufgeführten Verzugszinsen bis zum effektiven Zahlungsdatum, et welche Mahnkosten sowie die Betreibungskosten). Bezahlen Sie den Betrag innert der im Zahlungsbefehl erwähnten Frist von 20 Tagen ab Zustellung, ist die Betreibung beendet. Bezahlen Sie die Schuld direkt beim Betreibungamt (in der Regel Barzahlung am Schalter oder nach Rücksprache Zahlungsüberweisung via Bank/Post möglich), wird eine zusätzliche Gebühr dafür fällig, dass es das Geld entgegennimmt und an den Gläubiger weiterleitet. Die Inkassogebühr beträgt bei einer Forderung bis 1000 Franken 5 Franken, bei einem Betrag über 1000 Franken sind es 5 Promille der Forderung, höchstens jedoch 500 Franken. Je nach Amt kommen weitere Kosten dazu (zB. Gläubigeravis der Abrechnung, in der Regel 9 Franken). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt haben Sie aber Gewähr, dass Ihr Betrag wirklich an die betriebene Forderung gebucht wird (zB. Problem bei wiederkehrenden Leistungsansprüchen) und diese im Betreibungsregister automatisch als "bezahlt" erfasst wird. Damit ist die Betreibung aber noch nicht zurückgezogen. Dies müssen Sie beim Gläubiger separat einfordern, wozu er allerdings nicht verpflichtet werden kann. Weitergehende Informationen und ein Rückzugsformular für den Gläubiger finden Sie mit der Suchworteingabe "Rückzug Betreibung" oder hier. |
Ja. Allgemein: Nach einem Privatkonkurs sind die Schulden nicht weggezaubert. Gläubiger können und werden immer häufiger ihre alten Forderungen geltend machen, indem sie einen Schuldner wieder betreiben. Sie haben bei der Zustellung des Zahlungsbefehls richtig reagiert und gemäss Art. 265a SchKG die Forderung vielleicht anerkannt (oder zusätzlich bestritten), aber die Einrede geltend gemacht, seit Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein. In diesem Fall werden die Akten, nach einer ersten Information an den Gläubiger (mit der möglichen Kostenfolge bei einem negativen Entscheid), dem zuständigen Gericht zugestellt. Dieses prüft nun ob Sie in den vergangen zwölf Monaten Vermögen hätten bilden können. Eine unverbindliche Berechnung des Existenzminimums durch das Gericht finden Sie hier. Bisher war unklar, wer bei diesem Verfahren Kläger und wer Beklagter ist. Dies hat das Bundesgericht nun endültig entschieden (Urteil 5A_295/2013 vom 17.10.2013): Als Kläger gilt der Schuldner, weil er vor Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt. Dies hat für Sie eine grosse und negative Auswirkung. Das Gericht kann (und wird) von Ihnen als Schuldner einen Kostenvorschuss verlangen, damit es die geltend gemacht Einrede überhaupt behandelt. Leisten Sie diesen nicht, wird Ihre Einrede automatisch abgewiesen. Der Kostenvorschuss beträgt in der Regel mehrere hundert Franken. |
Zahlungsbefehle können nur vom Betreibungsamt an Ihrem Wohnort ausgestellt werden. Die Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros ist kein Zahlungsbefehl, denn eine Inkassofirma ist eine private Firma und verfügt über keine behördlichen Befugnisse. Solche Zahlungsaufforderungen sind rechtlich gesehen ganz gewöhnliche Mahnungen. Teilen Sie der Inkassofirma in einem eingeschriebenen Brief mit, warum Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind oder machen Sie allenfalls (Teil-)Zahlungsvorschläge. Weitere Informationen finden Sie auch hier. |
Wird ein Unternehmen betrieben, muss das Betreibungamt den Zahlungsbefehl einer zuständigen Person überreichen. In einer GmbH wären das sicherlich Sie, bei einer Aktiengesellschaft zum Beispiel ein Mitglied des Verwaltungsrates oder dem Prokuristen (Art. 65 SchKG). In der Regel versucht das Amt den Zahlungsbefehl mehrmals an eine zuständige Person zuzustellen. Bleibt dies erfolglos, ist auch die Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Angestellten rechtsgültig (BGE, Urteil 5A_500/2011). |