Unterschriftenbeglaubigungen bei Referenden / Initiativen
Gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 und Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sowie auf die Weisung der Schweizerischen Bundeskanzlei vom 27. Juni 1978 bescheinigen (Unterschriftenbeglaubigungen) die Einwohnerdienste die Anzahl Einwohner, welche stimmberechtigt sind und somit die politischen Rechte ausüben.
Die Unterschriftenbogen sind bei den Einwohnerdiensten einzureichen, wo sie geprüft und beglaubigt werden.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | +41 44 801 67 00 | Kontaktformular |