Gerichtsverfahren im SchKG
Im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) kann es zu verschiedenen Gerichtsverfahren kommen. Anbei die wesentlichen, welche die Schuldbetreibung betreffen:
- Verantwortlichkeitsklage (Art. 5 SchKG)
- Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen* (Art. 14 SchKG)
- Beschwerde an untere kantonale Aufsichtsbehörde* (Art. 17 SchKG)
- wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit jederzeit
- wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung innert 10 Tagen
- Beschwerde an obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG)
- Beschwerde an Bundesgericht (Art. 19 SchKG)
- Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 SchKG)
- Nachträglicher Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel (Art. 77 SchKG)
- Anerkennungsklage bei nachträglichem Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG)
- Klage auf Anerkennung einer Forderung (Art. 79 SchKG)
- Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
- Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)
- Klage auf Aberkennung der Forderung (Art. 83 SchKG)
- Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 + 85a SchKG)
- Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG)
- Klage auf Feststellung des Drittanspruchs im Widerspruchsverfahren (Art. 107 SchKG)
- Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs im Widerspruchsverfahren (Art. 108 SchKG)
- Klage auf Anerkennung des privilegierten Anschlusses (Art. 111 SchKG)
- Klage auf Feststellung des Vorrechts des Pfandrechts (Art. 142 SchKG)
- Kollokationsklage (Art. 148 SchKG)
- Klage auf Anerkennung der Forderung, bzw. Feststellung des Pfandrechts (Art. 153a SchKG)
- Rechtsöffnung Pfandverwertung (Art. 153a SchKG)
- Konkursbegehren in der ordentlichen Betreibung auf Konkurs (Art. 166 SchKG)
- Arrestbewilligungsverfahren (Art. 272 SchKG)
- Schadenersatzklage gegen Arrestgläubiger (Art. 273 SchKG)
- Einsprache gegen den Arrestbefehl und deren Weiterzug (Art. 278 SchKG)
- Klage auf Anerkennung der Forderung; Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG)
- Rechtsöffnung und Klage auf Anerkennung der Forderung infolge Abweisung (Art. 279 SchKG)
- Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG)
- Überschuldungsanfechtung (Art. 287 SchKG)
- Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG)
* Der Stadtammann und dessen Stellvertretung sind Mitglied im kantonalen Berufsverband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten im Kanton Zürich (VGBZ). Im Jahre 2004 wurden von dem Verband Standesregeln für dessen Mitglieder erarbeitet und von diesen angenommen. Die Standesregeln des Verbandes bezwecken die Umschreibung der berufsethischen Grundsätze für die Arbeit sowie die Festlegung von Verfahren und Sanktionen bei Verletzung dieser Grundsätze. Die Standesregeln beziehen sich nicht auf Gesetzesverletzungen, welche durch die Aufsichtsbehörden wahrgenommen werden müssen (z.B. Art. 14 SchKG/Art. 17 SchKG). Die Standesregeln gelten für alle Mitglieder des Verbandes.
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Sie, insbesondere als Schuldner oder Gläubiger, können gegen jede Verfügung, Amtshandlung sowie Mitteilung des Betreibungsamtes eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erheben, wenn das Gesetz verletzt wurde und/oder das Betreibungsamt unangemessen handelte. Es gilt dabei die Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme einzuhalten. Jederzeit ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung möglich. Die Beschwerdeschrift ist an das Bezirksgericht Uster, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster einzureichen. Es gilt dabei folgende Anforderungen zu beachten: Begründung, Antrag, zweifache Ausfertigung, deutsche Sprache und Beweismittel beilegen. Das Betreibungsamt empfiehlt, vorher nochmals das Gespräch mit dem Amt zu suchen, jedoch die Frist zur Einreichung einer Beschwerde zu beachten. |