Schiesswesen
Die Schiesspflicht muss bis 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt sein. Die möglichen Schiessdaten können den lokalen Publikationsorganen oder auch dem Schiesstableau 2024 entnommen werden.
2024 sind folgende Angehörige der Armee schiesspflichtig:
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt), welche 2023 oder früher die Rekrutenschule absolviert haben.
Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen.
Die Schiesspflicht dauert bis zum Jahre vor der Entlassung aus der Armee, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden.
Armeeangehörige, welche 2024 aus der Armee entlassen werden, sind nicht mehr schiesspflichtig.
Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen.
Jeder Angehörige der Armee hat mit seiner unveränderten persönlichen Ordonnanzwaffe zu schiessen (Subalternoffiziere mit der persönlichen Ordonnanzpistole oder einer Leihwaffe). Im Schiessstand ist der Gehörschutz (PAMIR) dauernd zu tragen. Wissentlich falsches Zeigen und Melden oder unwahre Eintragungen im Standblatt, im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis werden militärstrafrechtlich verfolgt.
Armeeangehörige welche beim Austritt aus der Armee ab dem Jahr 2024 die persönliche Waffe (Stgw) in Eigentum übernehmen möchten, müssen in den letzten 3 Jahre das Obligatorische und das Feldschiessen je mindestens 2-mal geschossen haben.
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen:
Das Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten, das Dienstbüchlein, das Schiessbüchlein oder der Militärische Leistungsausweis, ein amtlicher Ausweis, die persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug, der persönliche Gehörschutz.
Bei fehlenden Unterlagen wenden Sie sich an die Militärbehörde Ihres Wohnkantons.
Weitere Infos finden Sie unter: https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/militaer/pflichten-armeeangehoerige.html#main_accordion
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bevölkerungsschutz | +41 44 801 83 00 | Kontaktformular |
Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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520.1 | Verordnung über die Benützung der Schiessanlage Werlen | 6. April 2006 |