Fundbüro / Tiermeldezentrale
Schweizerische Tiermeldezentrale
Falls Sie ein Tier vermissen oder eines gefunden haben, können Sie dies via www.stmz.ch (Online-Datenbank der Schweizerischen Tiermeldezentrale) melden.
Fundbüro
Gemäss Polizeiverordnung Artikel 22 sind gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückerstattet werden können, dem Fundbüro der Stadt Dübendorf abzugeben.
Finderlohn
Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn (Art. 722 Abs. 2 ZGB)
Handelt es sich beim Fundgegenstand um Diebesgut, hat der Finder keinen Anspruch auf einen Finderlohn.
Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einem öffentlichen Gebäude wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen (Art. 722 Abs. 3 ZGB).
Verwaltungs- und Verwahrungskosten (Gebührenreglement vom 01.01.2013)
- Schätzwert bis Fr. 50.-; 2% mind. Fr. 1.-
- Schätzwert über Fr. 50.-; 4% mind. Fr. 5.-
Fundgegenstände, welche vom Eigentümer nicht reklamiert werden, können vom Finder innert Jahresfrist, frühestens aber nach drei Monaten seit der Abgabe der Fundsache wieder abgeholt werden. Nach Ablauf der Jahresfrist gelangen die Fundgegenstände zur öffentlichen Versteigerung. Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt, wenn während 5 Jahren der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum (Art. 722 Abs.1 ZGB).
Weitere Fundbüros:
Online Fundbüro Easyfind
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtpolizei | +41 44 801 69 00 | Kontaktformular |