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Inhalt

Allgemeine Fragen der Schuldbetreibung

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht als Zwangsvollstreckungsrecht

Als Gesellschaftsmitglieder sind wir alle in ein mehr oder weniger komplexes Geflecht von rechtlichen Beziehungen eingebunden. Dieses Geflecht überbürdet uns Pflichten, und es gewährt uns Rechte gegenüber anderen Privatpersonen oder gegenüber dem Staat.

Aufgabe der Rechtsordnung ist, den Kreis dieser Rechtspositionen zu definieren. Es geht also darum festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang jemand gegenüber anderen Privatpersonen oder dem Staat berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist. Dies bewältigt das materielle Recht. Mit Fragen des materiellen Rechts befassen sich die meisten über den engeren Kreis der Fachleute hinaus bekannten Gesetze (Beispiele: Das ZGB regelt unter anderem die Rechte und Pflichten von Familienmitgliedern, das OR befasst sich unter anderem mit den Rechten und Pflichten aus Verträgen; die Steuergesetze des Bundes und der Kantone befassen sich mit der Pflicht der Bürgerinnen und Bürger, Steuern zu bezahlen usw.).

In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle funktioniert das Geflecht von rechltichen Beziehungen reibungslos; den Beteiligten ist klar, dass bestimmte Pflichten bestehen, und diese werden anstandslos erfüllt. In einer vergleichsweise kleinen Zahl der Fälle kommt es dagegen zu Konflikten. Solche Konflikte haben letztlich zwei Ursachen:

  • Entweder sind sich die Beteiligten über das Bestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten uneinig, das heisst sie streiten über den Gehalt des materiellen Rechts,
  • Oder den Beteiligten ist das Bestehen von Verpflichtungen klar. Der Verplichtete ist aber nicht willens beziehungsweise nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen.


Trotz der vergleichsweise kleinen Zahl von Konfliktfällen kann sich eine Rechtsordnung nicht nur mit der Festsetzung des materiellen Rechts begnügen. Sie muss auch Verfahren zur Feststellung (Anwendung) und Durchsetzung bestehender Rechtspositionen anbieten.

Die Feststellung (Anwendung) von Recht im Streitfall ist primär eine Aufgabe der Gerichte. Ihre Zuständigkeit und das Verfahren, in dem vor Gericht verhandelt wird, ist im Prozessrecht geregelt, wobei im Rahmen dieser Publikation vor allem das Zivilprozessrecht eine Rolle spielt. Es regelt die Abwicklung von privatrechtlichen Streitigkeiten, im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für die die Rechtsordnung andere Verfahren aufstellt.

  • Typische Bereiche des Privatrechts: das Vertragsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Personenrecht, das Familienrecht, das Erbrecht und das Sachenrecht.
  • Typische Bereiche des öffentlichen Rechts: Verfassungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, das gesamte Verwaltungsrecht, aber auch das Prozessrecht.

Das materielle Recht in einem Streitfall festzustellen, reicht nicht aus. Es nützt einer Person nämlich wenig, wenn ein Gericht ihr in einem Urteil rechtsverbindlich ein bestimmtes Recht zubilligt. Nun kann man sich natürlich auf den Standpunkt stellen, dass ein Gläubiger sich selbst behelfen müsse. So müsste A dann B zum Beispiel irgendwie zur Zahlung einer fälligen Forderung bringen, vielleicht mit List, notfalls mit Gewalt. Das wiederum kann der Staat nicht zulassen, denn es bestünde die Gefahr der Eskalation solcher privaten Inkassoversuche. Deshalb ist die Selbsthilfe, ausser im Falle der Notwehr und der Nothilfe, verboten und wird unter Umständen sogar strafrechtlich geahndet.

Wenn der Staat die Selbsthilfe verbietet, dann bleibt ihm nichts anderes, als anstelle des Berechtigten für die Durchsetzung bestehender Rechte zu sorgen. Mittel dazu ist die Zwangsvollstreckung. Genau damit befasst sich das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG).

Textauszug aus dem Fachbuch von Josef Studer und Markus Zöbeli "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Ein Leitfaden für die Praxis", in einer 5. überarbeiteten Auflage, 2020, Orell Füssli Verlag AG, Zürich

(Quellenangabe und Bestellung online)

SchKG. Ein Leitfaden für die Praxis über das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Auszug aus dem Fachbuch von orell füssli in einer überarbeiteten Auflage

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