Datensperre
Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.
Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.B. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannten).
Anderen Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.
Gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).
Eine Adress- und Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Stadt Dübendorf keinen Handel mit Adressen für Werbe- oder Marketingzwecke betreibt. Hingegen empfiehlt sich beim Strassenverkehrsamt ebenfalls eine Datensperre zu errichten, weil dieses Amt berechtigt ist, Privatpersonen auf Anfrage hin Auskünfte zu geben.
Zugehörige Objekte
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