Vereine
In Dübendorf gibt es eine grosse Vielfalt an Vereinen, welche einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Stadt leisten. Sie fördern die Interessen ihrer Mitglieder, ermöglichen ihnen, ein Hobby auszuüben, schaffen Kontakte unter Gleichgesinnten, stärken das Gemeinschaftsgefühl – kurz, sie tragen ganz entscheidend zur Lebendigkeit und Vielfalt unserer Stadt bei. Der Stadtrat ist sich bewusst, welch wichtige Rolle ein aktives Vereinsleben für die Lebensqualität der Bevölkerung spielt.
Alle Informationen zum Thema Vereine inkl. Vereinsunterstützung finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Behördendienste | +41 44 801 83 90 | Kontaktformular |
Name | Download |
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Nummer | Name | Inkrafttreten |
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105.3 | Geschäftsreglement Kultur- und Sportkommission | 1. Juli 2022 |
460.1 | Reglement zur Vereinsunterstützung (Vereinsreglement) | 1. Januar 2020 |
Frage |
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Unter "Verein" wird in der Schweiz die in ZGB 60 bis 79 geregelte Körperschaft des Bundesprivatrechts verstanden. Es ist eine Personenvereinigung oder -verbindung. |
Zur Individualisierung braucht der Verein einen Namen, der grundsätzlich frei gewählt werden kann. |
Das Gesetz nennt drei Auflösungsarten: Durch Vereinsbeschluss (ZGB 76), bei Zahlungsunfähigkeit oder Unmöglichkeit der statutengemässen Bestellung des Vorstands (ZGB 77) und durch richterliches Urteil bei widerrechtlichem oder unsittlichem Zweck (ZGB 78). |
Weil für Vereine kein Registerzwang besteht (ZGB 61 Abs. 2 verlangt nur einen Handelsregistereintrag, wenn ein Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist), kann die Zahl der Vereine in der Schweiz nur geschätzt werden. Es dürfte in unserem Land gegen 100'000 Vereine geben. |
Grundlage des Schweizerischen Vereinsrechts bildet das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone, soweit das verfassungsmässige Recht der Vereinigungsfreiheit (BV 23 sowie EMRK 11) und Regelungen bezüglich Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit (BV 36) in Betracht kommen (öffentliches Vereinsrecht). Die privatrechtliche Seite des Vereinslebens wird im ZGB unter dem Titel "Die juristischen Personen" behandelt. Darunter fallen die Bestimmungen über die Gründung (ZGB 60 ff.), die Organisation (ZGB 64 ff.), die Mitgliedschaft (ZGB 70 ff.) und die Auflösung des Vereins (ZGB 76 ff.) |
Vereine dürfen sich nach dem Wortlaut von ZGB 60 nur politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder anderen nicht wirtschaftlichen Aufgaben (Zwecken) widmen, während sich Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck einer Gesellschaftsform des OR bedienen müssen (ZGB 59 Abs. 2). |
Sobald der Wille, als Körperschaft bestehen zu wollen, aus den Statuten ersichtlich ist, erlangt der Verein die Rechtspersönlichkeit (ZGB 52 und 60). Die Formulierung "Es besteht ein Verein im Sinne von ZGB 60 ff." genügt beispielsweise alleine nicht, wenn sonst aufgrund der Statuten ein Wille, als Körperschaft bestehen zu wollen, nicht ersichtlich ist. Die Statuten sind schriftlich zu errichten und müssen über den Zweck (Aufgabe) des Vereins, seine finanziellen Mittel (Einnahmen) und seine Organisation Aufschluss geben (ZGB 60 Abs. 2). Der Verein kann seinen Sitz selbst bestimmen. Unterlässt er dies, befindet er sich am Ort, wo seine Verwaltung geführt wird (ZGB 56). |
Statuten stellen die Grundordnung des Vereins, gleichsam seine "Verfassung", dar. Die Statuten unterliegen den gleichen Schranken wie Verträge. |
Die Rechtslehre geht mehrheitlich davon aus, dass schon zwei Personen einen Verein gründen können. Zwei Gründungsmitglieder können auch Vereinsbeschlüsse nach ZGB 67 Abs. 2 fassen. |
ZGB 61 Abs. 1 regelt die Eintragungsberechtigung, ZGB 61 Abs. 2 die Eintragungsverpflichtung. Sind die Vereinsstatuten angenommen und der Vorstand bestellt, kann sich der Verein freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen; betreibt er zur Zweckverfolgung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, ist der Registereintrag zwingend; gewisse Gewerbe sind jedoch von der Eintragungspflicht befreit, wenn die Roheinnahmen die Summe von Fr. 100'000.00 nicht erreichen. Der Verein muss sich gemäss seit 1. Januar 2008 in Kraft befindlicher Regelung ebenfalls in des Handelsregister eintragen lassen, wenn er revisionspflichtig ist (ZGB 61 Abs. 2; ZGB 69b Abs. 1 und 2). |
Sowohl bei der freiwilligen Eintragung des Vereins in das Handelsregister (ZGB 61 Abs. 1) als auch bei der notwenigen Eintragung (ZGB 61 Abs. 2) hat die Anmeldung an das Handelsregisteramt unter anderem unter Beilage der Vereinsstatuten sowie des Verzeichnisses der Vorstandsmitglieder zu erfolgen (ZGB 61 Abs. 3). |