Stellensuche
Unter den FAQ finden Sie viele Informationen zu diesem Thema. Sie erfahren zum Beispiel:
- Wer eine Arbeitsbewilligung erhält
- Was in einer schriftlichen Bewerbung enthalten sein sollte
- Wie Sie sich auf ein Vorstellungsgespräch vorbereiten
- Was Sie machen können, wenn Sie arbeitslos werden
FAQs
Frage |
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Es gibt in der Schweiz grundsätzlich zwei Prinzipien: Arbeitnehmende aus EU-/EFTA-Staaten haben es einfacher, Zutritt zum Arbeitsmarkt zu bekommen. Grund dafür sind die Vereinbarungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Arbeitnehmende aus allen anderen Staaten erhalten nur eine Arbeitsbewilligung, wenn sie als dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte gelten. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamtes für Migration. Dort können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen es für eine Bewilligung braucht. Der Kanton, in dem Sie wohnen, entscheidet nach den oben genannten Kriterien darüber, ob Sie eine Arbeitsbewilligung bekommen. Mehr Informationen erhalten Sie bei der dafür zuständigen Stelle. Je nach Kanton heisst das: Amt für Ausländerfragen, Migrationsamt oder Fremdenpolizei. Im Kanton Zürich erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA die Arbeitsbewilligungen. Weitere Informationen auf der Website Migrationssamt Zürich. Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) können eine Arbeitstätigkeit ausüben. Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Meldung. Dies soll die rasche Integration in den Arbeitsmarkt fördern. |
Es lohnt sich, Freunde und Bekannte über Ihre Stellensuche zu informieren. So erfahren Sie vielleicht frühzeitig, dass eine Stelle frei wird, und können sich bewerben. Viele Stellen werden aber auch öffentlich ausgeschrieben. Man findet sie in Zeitungen oder in Fachzeitschriften. Falls Sie keine Tageszeitung abonniert haben, gehen Sie in die Bibliothek oder in ein Café, wo Sie Tages- und Wochenzeitungen lesen können. Heutzutage findet man Stellen am ehesten auf dem Internet, z.B. jobs.ch Viele Firmen schreiben ihre offenen Stellen auf der eigenen Webseite aus. Schauen Sie bei Unternehmen direkt im Internet nach oder rufen Sie an. Das können Sie auch tun, wenn keine Stelle ausgeschrieben ist, Sie sich aber für die Firma interessieren. Das nennt man Initiativbewerbung oder Spontanbewerbung. Seriöse und umfassende Bewerbungen haben gute Chancen. Es muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, dass Stellensuchende sich intensiv mit dem Unternehmen befasst haben. Es gibt auch private Stellenvermittlungsbüros, die Ihnen bei der Stellensuche helfen. Sie können bei Stellenvermittlungen Ihr Bewerbungsdossier einreichen. Falls Ihr Profil dann zu einer offenen Stelle passt, werden Sie kontaktiert. Im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV finden Sie ebenfalls Zeitungen und Zeitschriften wie auch Stellensuchmaschinen. Für die Einwohnerinnen und Einwohner von Dübendorf ist das RAV in Oerlikon zuständig. Hier finden Sie die Adresse und der Lageplan. Auf der gemeinsamen Website aller RAV arbeit.swiss finden Sie viele Informationen rund um die Jobsuche, wertvolle Tipps zum Thema Bewerbungen, Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie zahlreiche Stellenanzeigen. |
Bewerbungstipps finden Sie hier. Die schriftliche Bewerbung ist Ihre persönliche Visitenkarte und umfasst in der Regel folgende Unterlagen: Viele Unternehmen bevorzugen heutzutage Online-Bewerbungen. Wenn eine Firma nicht auf eine schriftliche Bewerbung besteht, ist die Online-Bewerbung vorzuziehen. Ob schriftlich oder online: Lesen Sie Ihre Bewerbung sorgfältig durch und achten Sie auf Flüchtigkeitsfehler! Vergewissern Sie sich auch, dass die Bewerbung komplett ist.
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Informieren Sie sich über die Firma. Studieren Sie die Internetseiten des Unternehmens, damit Sie zum Beispiel wissen, was die Firma macht, wie viele Mitarbeitende sie hat oder wie lange es sie schon gibt usw. Notieren Sie sich eigene Fragen, die Sie stellen möchten. Zum Beispiel zur Firma, den konkreten Aufgaben, zum Team oder zur Einführung. Bereiten Sie sich auf mögliche Fragen zu Ihrem Lebenslauf, Ihren Stärken und Schwächen, Ihren Gehaltswünschen oder zu Ihren Vorstellungen zur ausgeschriebenen Stelle vor. Wenn möglich üben Sie ein Gespräch mit Freunden. Wählen Sie die passende Kleidung – entsprechend der Position und keine Freizeitbekleidung. Nehmen Sie folgende Unterlagen zum Gespräch mit: die Stellenausschreibung, Ihr Bewerbungsdossier, Ihre Fragen, einen Notizblock und Schreibzeug sowie Ihre Agenda. Hier auf dem Portal arbeit.swiss / Stellensuchende finden Sie viele wertvolle Tipps zum Vorstellungsgespräch. |
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vereinbarte Arbeit zu leisten, und der Arbeitgeber hat die Pflicht, Lohn und Sozialleistungen zu bezahlen und Ferien zu geben. Im Arbeitsvertrag sind mindestens folgende Punkte geregelt:
Was durch die beiden Parteien im Vertrag nicht festgehalten wird, regeln oft andere Gesetze oder Reglemente, namentlich das Schweizerische Obligationenrecht und die Gesamtarbeitsverträge. Auf der Website des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden Sie unter der Lasche Arbeit Informationen zum Arbeitsgesetz. |
Der Mindestferienanspruch gemäss Art. 329a OR ist wie folgt geregelt:
Der Gesamtarbeitsvertrag, Einzelarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag kann jedoch einen höheren Ferienanspruch vorsehen. In Gesamtarbeitsvertrag und Einzelarbeitsverträgen wird für Arbeitnehmende ab dem 50. Altersjahr häufig ein höherer Ferienanspruch (oftmals 5 Wochen) gewährt. Die Ferien dienen der Erholung und dürfen nicht etwa mit einer Entschädigung abgegolten werden. Falls der Vertrag nur für eine kurze Zeitspanne gilt oder die Arbeit unregelmässig geleistet wird, ist es möglich, sich den Ferienanteil am Ende jedes Monats mit dem Gehalt auszahlen zu lassen. In diesem Fall ist es allerdings unabdingbar, dass der Betrag im genauen Verhältnis zu den Ferien steht und er auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen wird. |
Im Schweizer Recht wird kein Minimallohn definiert. Die Höhe des Lohnes wird bei der Anstellung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Im Falle von unverschuldeten Verhinderungen an der Arbeitsleistung wie Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. schreibt das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiterzahlen muss. Wie lange dies geschieht, hängt von der Dauer des Arbeitsvertrags ab. Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung besteht allerdings erst ab einer Vertragsdauer von drei Monaten. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden Sie weitere Informationen zu Lohn bei Krankheit. Folgen Sie diesem Link. |
Überlegen Sie sich genau, aus welchen Gründen Sie mit Ihrem Arbeitsplatz nicht zufrieden sind. Am besten machen Sie sich Notizen über einzelne Vorgänge. Sprechen Sie zuerst mit einem Mitglied der Personalkommission, sofern es im Betrieb eine Personalkommission gibt. Allenfalls kann auch ein Gespräch mit dem Personalchef / HR Klärung bringen. Unentgeltliche Rechtsberatung in Dübendorf |
In der Schweiz sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ist Ihnen Ihre Arbeitsstelle gekündigt worden, müssen Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen. Können Sie keine Stelle finden, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dazu müssen Sie allerdings in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate gearbeitet haben. Wenn Sie die Arbeitsstelle selber gekündigt haben oder Sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben haben (so genannte selbst verschuldete Arbeitslosigkeit), müssen Sie mit einer vorübergehenden Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengelder rechnen. Falls Sie nicht die ganzen 12 Monate in der Schweiz, sondern vorher im EU-Raum gearbeitet haben, informieren Sie sich bei Ihrer RAV über das Vorgehen. Bei drohender Arbeitslosigkeit sollten Sie sich möglichst schnell, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV anmelden. Das RAV ist die Verbindungsstelle zwischen Arbeitslosen und den Arbeitslosenkassen. Es informiert Sie über Höhe und Dauer der Arbeitslosenentschädigung. Das RAV vermittelt auch Stellen und berät Sie zu Weiterbildungskursen und Beschäftigungsprogrammen. Für die Einwohner und Einwohnerinnen von Dübendorf ist dieses RAV zuständig: |
Wer «schwarz» arbeitet, wird für eine Arbeit entlöhnt, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Migrationsamt gemeldet zu sein. Das sind Verstösse gegen Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht und/oder Ausländerrecht. Sie machen sich allenfalls auch strafbar, weil Sie gegen das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verstossen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine legale Anstellung mit fairen Arbeitsbedingungen und einem genügenden Versicherungsschutz. Diese Website vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO informiert sachlich über Schwarzarbeit und die damit verbundenen Risiken. |