Eigentumsvorbehaltsregister eintragen
Mit der Eintragung des Vertrages in das Eigentumsvorbehaltsregister wird einstweilen der Eigentumsübergang einer Kaufsache auf den Erwerber verhindert. Es können nur Verträge im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden, die den Eigentumsübergang einer beweglichen Sache zum Inhalt haben. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts wird beim Betreibungsamt am Wohnort des Erwerbers beantragt. Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mit der Anmeldung zur Eintragung ist das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon einzureichen. Der Vertrag muss angeben:
A. Bei einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehaltsvereinbarung, der nicht unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) fällt:
- Name, Wohnort und Beruf des Käufers, des Verkäufers, sowie des allfälligen Zessionars;
- die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes;
- der Standort des Kaufgegenstandes;
- die Angabe des Barkaufpreises und des Preises, der im Rahmen des Kreditvertrages als Gesamtkaufpreis zu bezahlen ist;
- die Höhe der allfälligen Anzahlung, die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Teilzahlungen oder das Verfahren, nach dem diese Elemente bestimmt werden können, falls sie bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sind;
- die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes;
- Ort und Datum des Vertragsabschlusses;
- die rechtsgültige Unterzeichnung des Vertrages durch Käufer und Verkäufer.
B. Bei einem Konsumkreditvertrag im Sinne von Art. 10 KKG ferner zusätzlich:
- den Namen des Eigentümers des Kaufgegenstandes und die Bedingungen, unter denen die Ware in das Eigentum des Käufers übergeht;
- den Hinweis auf das Widerrufsrecht des Käufers und die Widerrufsfrist nach Art. 16 KKG;
- die separate Bescheinigung des Käufers, dass er vor mindestens sieben Tagen eine unterzeichnete Vertragskopie erhalten und den Vertrag binnen dieser Frist nicht gemäss Art. 16 KKG widerrufen hat;
- die Angabe des pfändbaren Teils des Einkommens, welcher der Kreditfähigkeitsprüfung im Sinne von Art. 28 KKG zugrunde gelegt ist.
Nicht unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) fallen (Art 7 KKG):
- Verträge mit Personen, die zum Zweck einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen wurden;
- Verträge mit juristischen Personen als Kreditnehmer;
- Kreditverträge, die grundpfandgesichert oder durch anderweitige Sicherheiten gedeckt sind;
- Kredite die zins- und gebührenfrei gewährt worden sind;
- Kreditverträge, nach denen keine Zinsen in Rechnung gestellt werden, sofern der Kredit auf einmal zurückbezahlt wird;
- Verträge über Kredite von weniger als 500 Franken oder mehr als 80'000 Franken;
- Kreditverträge, nach denen der Kredit entweder innert höchstens drei Monaten oder in nicht mehr als vier Raten innert höchstens zwölf Monaten zurückbezahlt werden muss.
Das Original des Vertrages oder eine amtlich beglaubigte Abschrift davon, sowie die Bescheinigung und die Anmeldung verbleiben beim Betreibungsamt.
Die massgebenden Bestimmungen finden sich in der Verordnung betreffend Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV) SR.2111.413.1 und im Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) SR 221.214.1.
Das Eigentumsvorbehaltsregister für die Stadt Zürich finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
Frage |
---|
Der Eigentumsvorbehalt ist ein Kreditsicherungsinstrument mit dem einstweilen der Eigentumsübergang einer Sache auf den Erwerber verhindert wird. Mit dem Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister bleibt die Sache trotz der Übertragung des Besitzes im Eigentum des Veräusserers, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Weitere Informationen finden Sie hier. |