Hunde
Liebe Hundehalterin, lieber Hundehalter
Seit dem 1. Januar 2010 sind das revidierte kantonale Hundegesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Die neue Hundegesetzgebung bietet eine zeitgemässe Rechtsgrundlage für die Hundehaltung. Sie bezweckt einen sicheren Umgang mit Hunden und stellt dabei die Eigenverantwortung der Hundehalterinnen und Hundehalter ins Zentrum.
Die wichtigsten Regelungsinhalte sind:
- Anpassungen an das Bundesrecht (Ergänzungen der Meldepflichten bei Bissvorfällen);
- Klärung der Zuständigkeiten der Gemeinde und des Veterinäramts sowie ihrer Zusammenarbeit;
- Betonung des Präventionsgedankens (Anleitung von Kindern im korrekten Umgang mit Hunden, Kampagnen, direkte Information der Halterinnen und Halter zum sicheren Führen von Hunden);
- Verschärfung der Voraussetzungen für das Halten von Hunden (Haftpflichtversicherung, obligatorische Ausbildung für grosse oder massige Hunde geboren nach dem 31. Dezember 2010; Verbot der Haltung und der Zucht von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und Bewilligungspflicht für schon bestehende Haltungen);
- Klare Vorgaben zum sicheren Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes (Führungsanweisung, Zutrittsverbote, Leinenpflicht, u.a.m.);
- Jährliche Abgabe für Hunde mit Kantonsbeitrag
Die wichtigsten Neuerungen, welche die Hundehalterinnen und Hundehalter zu beachten haben (detaillierte Informationen auf der Homepage des kantonalen Veterinäramtes, https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/haustiere-heimtiere.html)
Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio. verfügen.
Hundeausbildung
Wer im Kanton Zürich einen Hund hält, der einem grossen und massigen Rassetyp angehört (Rassetypenliste I ) und nach dem 31. Dezember 2010 geboren ist, muss eine anerkannte praktische Hundeausbildung absolvieren. Diese besteht aus der Welpenförderung und dem Junghundekurs. Bei Übernahme eines älteren Hundes nach dem 31. Dezember 2010 ist ein Erziehungskurs zu besuchen, sofern der Hund bei der Übernahme nicht älter als 8 Jahre war. Die praktischen Kurse sind bei anerkannten Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu besuchen. Eine Liste der anerkannten Hundetrainerinnen und -trainer finden Sie auf bvet.bytix.com/plus/trainer.
Haltebewilligung
Wer einen Hund hält, der einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II) angehört, benötigt eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich.
Meldepflicht an die Gemeinden
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde, die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeinde und bei der zentralen Datenbank AMICUS anzumelden (www.amicus.ch). Die Anmeldung bei der Gemeinde können Sie nach der Registrierung bei AMICUS mit dem folgenden Online-Formulare vornehmen:
Allfällige Mutationen, einschliesslich alle Namensänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind bei den Einwohnerdiensten der Stadt Dübendorf und bei der Datenbank AMICUS ebenfalls zu melden (www.amicus.ch). Je nach Mutationsart können Sie dazu eines der folgenden Online-Formulare verwenden:
Hundesteuer und Gebühren
Für Hunde von über 3 Monaten ist jährlich eine Hundesteuer zu entrichten. Erreicht ein Hund das Alter von über 3 Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, so ermässigt sich die Abgabe um die Hälfte.
Die Hundesteuer ist für ein Kalenderjahr zu entrichten. Die Steuer beträgt in Dübendorf Fr. 150.–, für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt beträgt die Hundesteuer Fr. 170.–. Seit 2010 erhält der Kanton pro Hund Fr. 30.–, welche in den oben erwähnten Beträgen inbegriffen ist. Ausserdem werden die Gebühren für die Bearbeitung von Meldungen gemäss neuem Recht dem gestiegenen Verwaltungsaufwand angepasst.
Die Rassetypenlisten I und II sind zu finden auf der Homepage des Veterinäramtes:
https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/haustiere-heimtiere/hunde.html#907449331
Liste der Hunderassen nach Rassentyp
Das Zürcher Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG) bedingt die Einordnung eines jeden Hundes zu einem Rassetyp.
Grosse oder massige Hundetypen gehören zur Rassetypenliste I (§ 7 HuG). Als Richtwert dienten dabei die Grösse (mindestens 45 cm Stockmass) und das Gewicht (mindestens 16 kg Körpergewicht). Hundetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehören zur Rassetypenliste II (§ 8 HuG). Die weiteren Hundetypen werden zur einfacheren Abgrenzung als «kleinwüchsig» benannt (§ 4 Hundeverordnung vom 25. November 2009, HuV).
Die Bezeichnung der einzelnen Rassetypen und die Rassebezeichnungen wurden durch die zentrale Hundedatenbank (AMICUS AG), dem Bundesamt für Veterinärwesen und den kantonalen Vollzugsstellen gemeinsam erarbeitet. Diese Liste findet auch bei der Registrierung von Hunden und bei Vorfällen mit Hunden gesamtschweizerisch Anwendung
Der Rassetypenliste II (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) zugeordnet sind Tiere folgender Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier, American Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog und Kreuzungstiere.
Welche Hunde der Rassetypenliste I (grosse oder massige Hunde) angehören, ist der Hunderassenliste (siehe Homepage des Veterinäramts) zu entnehmen. Dort sind auch Rassetypen, die kleinwüchsig sind, aufgeführt.
Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen, wir beraten Sie gerne unter folgender Telefonnummer:
044 801 67 00 oder unter folgender E-Mail-Adresse:
einwohnerdienste@duebendorf.ch