Faustpfand- und Grundpfandverwertungen
- Die Pfandverwertungsbetreibungen gehören zur Spezialexekution
- Die Vermögenswerte, welche für die Forderung haften, sind bereits durch die Pfandbestellung im Voraus bestimmt
Arten
- Faustpfandbetreibung
- Grundpfandbetreibung
Faustpfandbetreibung
Es handelt sich bei der Faustpfandbetreibung um ein Pfandrecht oder Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) an beweglichen Sachen (Art. 884 i.V.m. 713 ZGB) und Forderungen (Art. 899 ZGB) (vergleiche auch Art. 37 SchKG). Voraussetzung ist, dass sich das Pfand in den Händen des Gläubigers befindet.
Verfahren
Wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Es muss speziell vermerkt werden, dass es sich um eine Faustpfandbetreibung handelt, unter genauer Angabe des Faustpfandes. Der Gläubiger kann wählen ob er die Betreibung am Wohnort des Schuldners oder am Ort, wo sich das Pfand befindet einleitet (Art. 51 Abs. 1 SchKG).
Die minimale Zahlungsfrist beträgt bei einer Faustpfandbetreibung ein Monat. Die Verwertung des Faustpfandes kann frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom Gläubiger verlangt werden (Art. 154 SchKG).
Versteigerungen Fahrnis / Publikationen
Bewegliche Vermögenswerte, welche bei Faustpfand (aber auch im Pfändungsverfahren) zur Verwertung kommen, werden im Kanton Zürich oft durch das Gantlokal Hardau (Betreibungsamt Zürich 5) versteigert. Entnehmen Sie die - in der Regel - wöchentlichen Steigerungsdaten und die zu ersteigernden Gegenstände (inklusive Vorschau, meist mit Fotos) hier.
Grundpfandbetreibung (Art. 151 ff. SchKG und Art. 85 ff. VZG)
Zwangsrechtlich verwertet werden können nur in der Schweiz gelegene Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB. Die Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) enthält die geltenden Verfahrensvorschriften.
Verfahren
Wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Es muss speziell die Bezeichnung des Grundpfandes vermerkt werden. Die Angabe eines allfälligen Dritten, welcher das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat. Im Weiteren die Angabe des Ehegatten, der Partnerin oder Partners nach PartG14 oder des Dritten, falls das verpfändete Grundstück des Schuldners als Familienwohnung bzw. gemeinsame Wohnung dient. Der Betreibungsort bestimmt sich nach dem Ort, wo sich das Grundstück befindet (Art. 51 Abs. 2 SchKG).
Die Verwertung des Grundpfandes kann frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahren nach der Zustellung des letzten Zahlungsbefehls (siehe nachfolgend auch unter Anspruch auf eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls) vom Gläubiger verlangt werden (Art. 154 SchKG).
Anspruch auf eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls und deren Zustellung haben nachfolgende Personen:
- der Schuldner selbst
- sein Ehegatte, wenn das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient
- seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, wenn das verpfändete als gemeinsame Wohnung dient
- der Dritte, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat
- sein Ehegatte, wenn das verpfändete Grundstück dem Dritten als Familienwohnung dient
Die genannten Personen haben im Sinne von Art. 88 VZG Anspruch auf Zustellung des Zahlungsbefehls. Dies hat jederzeit und unverzüglich zu erfolgen, selbst dann, wenn diese erst nach Stellung des Verwertungsbegehrens festgestellt werden. Es liegt deshalb im Interesse des Gläubigers, diese Tatsachen und Feststellungen bereits im Einleitungsverfahren dem Betreibungsamt bekannt zu geben.
Miet- und Pachtzinssperre / Verwaltung
Verlangt der Grundpfandgläubiger mit Stellung des Betreibungsbegehrens oder auch noch während des Verfahrens die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse, so erlässt das Betreibungsamt sofort nach Empfang des Begehrens die Anweisung an die festgestellten Mieter oder Pächter, dass sie zukünftig fällig werdende Miet- und Pachtzinse ausschliesslich an das Betreibungsamt bezahlen. Die Verwaltung des Grundstückes erfolgt durch das Betreibungsamt, sobald eine Miet- oder Pachtzinssperre verlangt worden ist, spätestens jedoch mit der Stellung des Verwertungsbegehrens.
Versteigerung Grundpfand / Publikationen
Grundstücke, welche bei Grundpfand (aber auch im Pfändungsverfahren) zur Verwertung kommen, werden im Kanton Zürich durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache versteigert. Entnehmen Sie die aktuell anstehenden Grundpfandverwertungen der Betreibungsämter hier.
Zusätzliche Informationen finden Sie auch unter dem Thema Verwertungsverfahren im SchKG.
Zugehörige Objekte
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Betreibungs- und Stadtammannamt | +41 44 801 67 70 | Kontaktformular |
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Seit 2012 wurde die Frist zur Anmeldung beim Grundbuchamt sinnvollerweise auf vier Monate verlängert (Art. 837 ff. ZGB). Handwerker können so ihre Forderung gegenüber einem Bauherr, Hauseigentümer oder Generalunternehmen auf dem Weg der Betreibung auf Pfandverwertung geltend machen. Schlimmstenfalls kommt es zu einer zwangsrechtlichen Grundstückversteigerung. Beachten Sie, dass das Pfandrecht vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein muss. Weil Sie das Gesuch auf Eintrag beim Gericht einreichen müssen, sollten Sie dies frühzeitig in die Wege leiten. Da für die Gerichtskosten ein Kostenvorschuss zu leisten ist und Prozessieren immer ein Risiko darstellt muss man sich eine solche Klage gut überlegen. Faustregel: Für eine kleine Handwerkerreparatur lohnt es sich kaum. Vielversprechender und einiges kostengünstiger ist es, diese Forderung auf dem normalen Betreibungsweg einzufordern. |
Liegenschaften sind wegen ihrer sicheren Wertbeständigkeit am besten als Pfandgegenstände geeignet. Das Grundpfandrecht wird in den Art. 793 - 883 ZGB deshalb auch sehr differenziert gesetzlich geregelt. Das ZGB bietet drei Möglichkeiten zur Errichtung eines Grundpfandes: die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief und die Gült, wobei die Gült heute kaum mehr eine Bedeutung hat. Der Schuldbrief ist im Gegensatz zur Grundpfandverschreibung als Wertpapier ausgestaltet. Damit wird die darin verbriefte und pfandgesicherte Forderung leicht und sicher handelbar. In der Regel entsteht das Grundpfand mit der Eintragung in das Grundbuch. Um rechtsverbindlich zu werden braucht der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes die öffentliche Beurkundung durch das zuständige Grundbuchamt. |
Grundpfand - Wofür haftet eigentlich das Grundstück? Und was alles gehört eigentlich zum Grundstück?
Das Grundstück haftet gemäss Art. 818 Abs. 1 ZGB:
Zum Grundstück gehört bzw. unter das sogenannte Grundpfandrecht fallen das Grundstück selbst, seine Bestandteile (alles, was fest mit dem Boden verbunden ist), sein Zugehör (wirtschaftlich eng zu einem Grundstück gehörende bewegliche Sachen, insbesondere solche die im Grundbuch als Zugehör vorgemerkt sind) und die Miet- und Pachtzinsen, die das Grundstück abwirft. Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück somit mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. Ist das verpfändete Grundstück zudem vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen. |
Sie sind ein Pfandgläubiger, dessen Forderung nicht voll befriedigt werden konnte, weshalb sie nun einen Pfandausfallschein erhalten haben. Es handelt sich dabei nicht um einen Verlustschein, sondern gilt bloss als Schuldanerkennung. Sofern Sie den Schuldner innert einem Monat seit dem Empfang des Pfandausfallscheins betreiben, müssen Sie jedoch das Einleitungsverfahren nicht nochmals durchlaufen. Sie können direkt das Fortsetzungsbegehren stellen. Sollten Sie diese Frist verpassen, haben Sie aufgrund der Schuldanerkennung immerhin einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Weitere Informationen zum Verwertungsverfahren finden Sie hier. |