Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand sind Schonzeiten an denen keine Betreibungshandlungen ausgeführt werden dürfen und/oder deren Wirkung sich erst nachher entfaltet (siehe auch nachfolgend unter Wirkungen auf den Fristenlauf).
Geschlossene Zeiten (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
Zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen (Art. 142 ZPO).
Betreibungsferien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)
Jeweils sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten (18.12. bis 1.1.), sowie vom 15. bis 31. Juli. Während den Betreibungsferien im Sommer ist das Betreibungsamt Dübendorf jeweils reduziert von 8 – 11.30 Uhr geöffnet. Selbstverständlich sind wir nach telefonischer Vereinbarung auch nachmittags für Sie da! Bitte beachten Sie auch die Gerichtsferien, welche ebenfalls schweizweit einheitlich geregelt und gültig sind.
Während diesen Zeiten werden, ausser im Arrestverfahren (Art. 271 – 281 SchKG), der Wechselbetreibung (Art. 177 – 189 SchKG) oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen (zum Beispiel Retention) handelt, keine Betreibungshandlungen (zum Beispiel Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen, Vollzug von Pfändungen, Erteilung der Rechtsöffnung) vorgenommen. Begehren können auch während der Betreibungsferien eingereicht werden. Die (kostenpflichtige) Erfassung erfolgt sofort, allfällige Betreibungshandlungen wie etwa die Zustellung von Zahlungsbefehlen erfolgen jedoch in der Regel erst nach Ablauf der Betreibungsferien.
Rechtsstillstand (Art. 57 – 62 SchKG)
In folgenden Fällen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden:
Während des Militärs-, Zivil- oder Schutzdienstes / Todesfall in der Familie (2 Wochen vom Todestag an) / Bei Tod des Schuldners (Betreibung für Erbschaftsschulden; 2 Wochen vom Todestag an sowie während der Überlegungsfrist für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft, 3 Monate) / Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines Vertreters (oder dessen Verzicht auf eine Vertretung; wobei das Amt eine Frist ansetzt) / Bei schwerer Erkrankung des Schuldners (gemäss Verfügung des Betreibungsamtes; aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses) / Allgemeiner Notstand (Epidemie, Naturkatastrophe, Krisenzeit; gemäss Verfügung der Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundesraates oder gemäss Verfügung des Bundesrates).
Wirkungen auf den Fristenlauf (Art. 63 SchKG)
Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Läuft eine Frist während den Betreibungsferien oder während der Dauer eines Rechtsstillstandes ab, so verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes.
In der Praxis können bzw. werden aber z.B. Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren auch während den Betreibungsferien eingereicht und vom Betreibungsamt bearbeitet. Sogar Zustellungen von Zahlungsbefehlen werden in diesen Zeiten vorgenommen. Jedoch entfaltet es die rechtliche Wirkung erst nach den Betreibungsferien und den geschlossenen Zeiten.