Steuern
Unter den FAQ finden Sie viele Informationen zum Thema Steuern, z.B.
- Wann erhalten Sie die definitive Rechnung?
- Gibt es einen Vorteil bei frühzeitiger Zahlung der Steuern?
- Was Sie machen sollten, wenn Ihr Einkommen dieses Jahr tiefer oder höher ausfällt?
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FAQs
Frage |
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Ändern sich die Einkünfte oder auch Abzüge im laufenden Jahr, haben Sie die Möglichkeit mit unserem Online-Dienst "Provisorische Steuerrechnung anpassen" eine angepasste Steuerrechnung anzufordern. |
Ja, Ihre Zahlungen werden bis am 30.9. der jeweiligen Steuerperiode zu Ihren Gunsten verzinst. Der Regierungsrat legt den Vergütungszins fest. Er beträgt aktuell 1.0% (vor 2024 0.25%, vor 2020 0.5%). |
Die definitive Rechnung für das vergangene Jahr erhalten Sie, sobald die eingereichte Steuererklärung abschliessend geprüft wurde. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. |
Der Verrechnungssteueranspruch wird der gleichen Steuerperiode gutgeschrieben, Valuta 31.3. oder Datum Eingang Steuererklärung. |
Es gilt seit dem 01.01.2017 im Kanton Zürich das Zuzugsprinzip. Zuzug aus einer schweizerischen Gemeinde:
Zuzug aus dem Ausland:
Wegzug in eine schweizerische Gemeinde:
Wegzug ins Ausland:
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Ehegatten haben bereits für das Heiratsjahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Sie sind somit rückwirkend auf den 1.1. des Heiratsjahres gemeinsam steuerpflichtig. Gleiches Vorgehen besteht bei der eingetragenen Partnerschaft. Im Folgejahr ist für das Heiratsjahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. |
Das Steuergesetz sieht vor, dass Sie rückwirkend ab 1. Januar selbstständig steuerpflichtig werden und jeder eine eigene Steuererklärung einreichen muss. Die gemeinsame Rechnung für das laufende Jahr wird aufgehoben, allfällige Zahlungen sowie die Verrechnungssteuer werden auf die Ehegatten aufgeteilt. Um die Zahlungen aufteilen zu können, benötigen wir eine von beiden Ehepartnern unterzeichnete schriftliche Aufteilung. Sollten Sie sich nicht einigen können oder erhalten wir von Ihnen keine Mitteilung, teilen wir Ihre geleisteten Zahlungen bis zur Trennung und die Verrechnungssteuern je hälftig auf. |
Seit dem Jahr 2021 ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) zuständig. Sie finden sämtliche Informationen hier. |
Ja, wenn Sie eine Steuererklärung trotz Quellensteuerpflicht einreichen möchten, müssen Sie bis zum 31.03. des Folgejahres die Nachträgliche ordentliche Veranlagung oder Quellensteuerkorrektur beantragen. Der Antrag muss online an das kantonale Steueramt Zürich gestellt werden. Dies können Sie hier erledigen. Im Anschluss erhalten Sie die Steuererklärung zum ausfüllen und einreichen zugestellt. Bitte beachten Sie, dass die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bis zur Beendigung Ihrer Steuerpflicht beibehalten bleibt. |
In den folgenden Fällen muss eine Steuererklärung eigereicht werden:
Falls Sie keine Steuererklärung erhalten haben und eine der obigen Voraussetzung erfüllen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Steuern (steuern@duebendorf.ch). |
Ja, die Steuererklärung ist in jedem Fall einzureichen. Wir empfehlen, auf Seite 4 der Steuererklärung unter Bemerkungen zu begründen, wie Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. |
eGov Box / eServices (eFristverlängerung / eKonto)
Unabhängig von der eGov Box und ohne Registrierung können Steuerpflichtige die Frist für die Einreichung der Steuererklärung auf den Homepages ihrer Wohngemeinde verlängern.
eGov Box / eKonto (Anmeldung erforderlich*)
Sie können online Ihr Steuerkonto einsehen und haben Zugang zu folgenden Dienstleistungen:
- Kontoauszug: Detaillierte Anzeige der Steuerkonti mit Buchungen wie Rechnungsbeträge, Zahlungen, Gutschriften sowie deren Saldi. Zusätzlich werden die ausstehenden Zahlungen mit den dazu gehörigen Fristen ausgewiesen
- Einzahlungsscheine: Bestellung von Einzahlungsscheinen
- Zahlungsvereinbarung/Stundungsgesuch: Antrag stellen für laufende und Vorperiode
- Abonnement Einzahlungsscheine: Bestellung von 7er oder 10er-Abonnementen zur Bezahlung der laufenden (aktuellen) Steuerperiode
- Auszahlungskonto: Das Auszahlungskonto für Steuerrückzahlungen kann erfasst, mutiert oder gelöscht werden.
* Anmeldung auf dem eGov Box
Für den Einstieg in die eGov Box ist eine zweistufige Anmeldung erforderlich. Erstmalige Registrierung und Login nach erfolgreicher Freischaltung erfolgen über die Eingabe von Benutzername und Passwort oder via SuisseID. Die Freischaltung erfolgt in beiden Fällen erst nach Eingabe eines separaten Aktivierungscodes, der den erfassten Personen nach Registrierung und Prüfung Ihrer Daten per Post zugestellt wird.
Individuelle Prämienverbilligung
Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben grundsätzlich Anspruch auf Prämienverbilligung.
Ab dem Jahr 2021 muss die Prämienverbilligung direkt bei der SVA Zürich beantragt werden. Sämtliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA):
Quellensteuer
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz. Zudem sind im Ausland wohnhafte Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Referenten etc. für ihre persönliche Tätigkeit im Kanton ebenfalls quellensteuerpflichtig.
Während Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung jährlich eine Steuererklärung einzureichen haben und aufgrund dieser die Steuern bezahlen, werden bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung die Steuern in der Regel direkt an der Quelle bezogen, das heisst, die Steuern werden direkt durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Zürich.
Veranlagung und Bezug der Grundstückgewinnsteuer
Allgemein
Wird ein Grundstück (Wohnhaus, Wohnung oder Land), verkauft, fallen grundsätzlich Grundstückgewinnsteuern an.
Die Steuererklärung wird in der Regel vom Grundbuchamt ausgehändigt und ist innert 30 Tagen nach Handänderung bei der Abteilung Steuern einzureichen. Eine Fristverlängerung kann vor Ablauf der Frist bei der Abteilung Steuern gestellt werden.
Steuerberechnung
Der Grundstückgewinn berechnet sich aus der Differenz von Anlagekosten (Kaufpreis, wertvermehrende Aufwendungen, übliche Mäklerprovisionen, Notariats- und Inseratekosten etc.) zum Verkaufspreis. Liegt der Kauf mehr als 20 Jahre zurück, so kann anstelle des Kaufpreises der Wert der Liegenschaft vor 20 Jahren eingesetzt werden.
Tarif § 225 StG ZH
10% für die ersten Fr. 4'000.00
15% für die weiteren Fr. 6'000.00
20% für die weiteren Fr. 8'000.00
25% für die weiteren Fr. 12'000.00
30% für die weiteren Fr. 20'000.00
35% für die weiteren Fr. 50'000.00
40% für die Gewinnanteile über Fr. 100'000.00
Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als
1 Jahr um 50%
2 Jahren um 25%
Die Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen
5 Jahren um 5%
6 Jahren um 8%
7 Jahren um 11%
8 Jahren um 14%
9 Jahren um 17%
10 Jahren um 20%
11 Jahren um 23%
12 Jahren um 26%
13 Jahren um 29%
14 Jahren um 32%
15 Jahren um 35%
16 Jahren um 38%
17 Jahren um 41%
18 Jahren um 44%
19 Jahren um 47%
20 Jahren um 50%
Grundstückgewinne unter Fr. 5'000.00 werden nicht besteuert.
Sicherstellung der Steuer
Zur Sicherung der Grundstückgewinnsteuer kann eine Depotzahlung bei der Abteilung Steuern oder z.B. bei einer Bank geleistet werden. Diese Sicherung dient als Schutz insbesondere dem Käufer, denn das Grundstück haftet grundsätzlich während drei Jahren für die Grundstückgewinnsteuern. Die Abteilung Steuern berechnet auf Begehren die mutmasslichen Steuern.
Verzinsung
Die Grundstückgewinnsteuer ist am 90. Tag nach Handänderung fällig. Ab dem 91. Tag werden Zinsen berechnet. Der Zinssatz beträgt 1.0% (vor 1.1.2024; 0.25%, vor 1.1.2020; 0.5%, vor 1.1.2016; 1.5%). Zahlungen vor Fälligkeit werden mit dem gleichen Zinssatz verzinst.
Steueraufschub
In diesen Fällen wird die Steuer aufgeschoben, das heisst nicht unmittelbar in Rechnung gestellt. Die Steueraufschubstatbestände sind im Zürcher Steuergesetz in § 216 Abs. 3 geregelt. Zu erwähnen sind insbesondere:
- Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung
- Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtliche Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind.
- Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (Frist grundsätzlich zwei Jahre). Wird die Ersatzliegenschaft verkauft ohne erneute Ersatzbeschaffung wird die Steuer nachveranlagt
Veranlagung und Bezug der Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbezug
Der definitive Steuerbezug erfolgt nach Einschätzung der Steuererklärung.
Die Steuern sind am 30. September fällig. Zahlungen bis zur Fälligkeit werden zu Gunsten, Steuernachzahlungen zu Lasten verzinst. Der Zinssatz beträgt 0,25% (vor 1.1.2020; 0.5%).
Trotz Ratenzahlungen oder Stundung der Steuern werden Zinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt nach der Zustellung der Schlussrechnung und Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist 4.5% und wird separat in Rechnung gestellt.
Veranlagung / Einschätzung
Unter der Steuerveranlagung versteht man die Prüfung der eingereichten Steuererklärungen mitsamt aller eingereichten Unterlagen und die definitive Festsetzung von steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen und Vermögen, sowie der Verrechnungssteuer.