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Stadthaus Dübendorf

Usterstrasse 2
8600 Dübendorf

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Öffnungszeiten

  • Mo: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Di: 13.30 - 19.00
  • Mi: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Do: 09.00 - 11.30 13.30 - 16.00
  • Fr: 07.00 - 14.00

Inhalt

Kindesanerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss das Kindsverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind durch eine Vaterschaftsanerkennung begründet werden. Dies ist vor der Geburt, oder auch nach der Geburt möglich.

Gerne nehmen wir Ihre Anfrage mittels Kontaktformular entgegen, nachdem Sie die untenstehenden Informationen zur Kenntnis genommen haben.

Zuständigkeit

Schweizerische Staatsangehörige können die Vaterschaftsanerkennung bei einem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz abgeben.

Ausländische Staatsangehörige müssen sich für die Vaterschaftsanerkennung entweder an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Mutter bzw. des Anerkennenden oder an das Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes (nachgeburtlich) wenden.

Voraussetzungen

  • Der Anerkennende muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten ist zusätzlich die schrifltiche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig.
  • Nur der leibliche Vater darf das Kind anerkennen. Eine Umgehung der Adoption durch eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht erlaubt. Für eine Adoption wenden Sie sich an den Kanton.
  • Es darf kein väterliches Kindesverhältnis bestehen. Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt bei der Geburt rechtlich der Ehemann als Vater des Kindes. Eine Kindesanerkennung durch den leiblichen Vater ist dann nur möglich, wenn die Vaterschaftsvermutung zum Ehemann der Kindesmutter rechtskräftig aufgelöst worden ist.

Folgen

Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht wiederrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt.

Gemeinsame elterliche Sorge / Erziehungsgutschriften

Das Sorgerecht steht gesetzlich nur der Mutter zu. Die Eltern können im Zusammenhang mit der Anerkennung, unmittelbar nach deren Beurkundung, die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Die gemeinsame elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. Die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mittels Erklärung setzt voraus, dass sich die Eltern einig sind, die Verantwortung über das Kind mit allen Rechten und Pflichten gemeinsam zu tragen. Eine nachträgliche Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge, ist nur noch über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde möglich.

Im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die leiblichen Eltern auch die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften unterzeichnen. Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet. Sollte auf dem Zivilstandsamt keine Einigung getroffen werden, so wird sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen mit Ihnen in Verbindung setzen.

Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung an. Vor Ihrem Anerkennungstermin bitten wir Sie folgende Unterlagen durchzulesen:

- Merkblatt Gemeinsame elterliche Sorge
- Merkblatt Erziehungsgutschriften

Bei Fragen wenden Sie sich vor dem Termin an folgende Stelllen:

Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle des Bezirks Uster
Regionaler Rechtsdienst
Guyer-Zeller-Strasse 6
8620 Wetzikon
Telefon 043 259 80 30

Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle des Bezirks Bülach
Regionaler Rechtsdienst
Schaffhauserstr. 53
8180 Bülach
Telefon 043 259 95 00

KOKES Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz
Generalsekretariat
Werftestrasse 1, Postfach 2945
6002 Luzern
Telefon 041 367 48 48
info@who-needs-spam.kokes.ch  www.kokes.ch

Familienname des Kindes

Das Kind erhält den Ledignamen der Mutter. Wurde anlässlich der vorgeburtlichen Kindesanerkennung die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart, kann mit Vorlage einer Kopie des Sorgerechts mit der Geburtsanmeldung der Ledigname des Vaters angegeben werden. Wenden Sie sich bei Fragen an das Zivilstandsamt des zukünftigen Geburtsortes des Kindes. Bei einer nachgeburtlichen Anerkennung, ist bei jedem beliebigen Zivilstandsamt eine Namenserklärung auf den Ledignamen des Vaters bis zu einem Jahr nach Vereinbarung über das Sorgerecht möglich. Das erste gemeinsame Kind bestimmt den Familiennamen für alle weiteren Kinder. Unterschiedliche Namensführungen sind nicht möglich.

Kosten

Anerkennungserklärung Fr. 75
Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge Fr. 30
Zustimmung gesetzlicher Vertreter Fr. 30
Namenserklärung auf den Ledignamen des Vaters (nur nachgeburtlich) Fr. 75
Optionserklärung nach ausländischem Namensrecht (nur nachgeburtlich) Fr. 75
Allfällige Aktenprüfung von ausländischen Akten Fr. 75/halbe Stunde

 

Als allfällige dolmetschende Person, werden lediglich beim Obergericht eingetragene Dolmetscher/innen akzeptiert. Diese/r ist durch Sie am Termin zu bezahlen. Die Kosten für die Übersetzung belaufen sich auf Fr. 165.00/h und Fr. 90/pro weitere angebrochene Stunde.

Die Gebühren des Zivilstandsamtes richten sich  nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen.

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt_Gemeinsame_elterliche_Sorge.pdf (PDF, 387.23 kB) Download 0 Merkblatt_Gemeinsame_elterliche_Sorge.pdf
Merkblatt_Erziehungsutschriften.pdf (PDF, 620.8 kB) Download 1 Merkblatt_Erziehungsutschriften.pdf
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