Zusatzleistungen zur AHV/IV
Unter dem Begriff "Zusatzleistungen zur AHV/IV" unterscheidet der Kanton Zürich drei Leistungsarten:
Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht
Beihilfen (BH) oder Zuschüsse (ZU) nach kantonalem Recht und
Gemeindezuschüsse (GZ) nach Gemeinderecht
Die Ergänzungsleistungen (EL)
gehören zusammen mit der AHV und IV zum sozialen Fundament unseres Staates. Sie helfen dort, wo die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind keine Fürsorgeleistungen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf.
Beihilfen (BH)
sind Leistungen des Kantons Zürich. Sie können dann ausgerichtet werden, wenn AHV/IV-Renten zusammen mit den Ergänzungsleistungen für den eigentlichen Lebensbedarf nicht ausreichen und besondere Bestimmungen bezüglich Aufenthalt und Wohnsitzdauer im Kanton Zürich erfüllt sind.
Zuschüsse (ZU)
sind Leistungen des Kantons Zürich. Reichen die Ergänzungsleistungen für die Finanzierung der Heimkosten nicht aus, können unter gewissen Voraussetzungen "kantonale Zuschüsse" ausgerichtet werden.
Gemeindezuschüsse
sind zusätzliche Leistungen, welche die Gemeinden nach eigenen Regelungen ausrichten können.
Seit 1. Januar 2006 werden in Dübendorf keine Gemeindezuschüsse mehr ausgerichtet.
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Berechnung Zusatzleistungen
Die Zusatzleistungen werden individuell berechnet. Die Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV/IV-Rentner/Innen und soll ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen garantieren. Im Kanton Zürich werden die Zusatzleistungen zur AHV/IV von den Gemeinden ausgerichtet.
Möchten Sie wissen, ob Sie Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben?
Mit dem EL-Rechner (Berechnungen von Ergänzungsleistungen: Wohnungsfall) der Pro Senectute können Sie Ihren Anspruch provisorisch berechnen.
Möchten Sie bei der Stadt Dübendorf ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV stellen? Bitte verwenden Sie ausschliesslich das unten aufgeführte Gesuchsformular der Stadt Dübendorf.
Ein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem dieses Formular zusammen mit den Unterlagen bei uns eingegangen ist und fehlende Unterlagen innert 3 Monaten nachgereicht werden. Bei Heimeintritt muss das Gesuch innert 6 Monaten nach Heimeintritt eingereicht werden. Laufen diese Fristen ab, werden allfällige Leistungen nicht rückwirkend ausgerichtet.
Bei Unklarheiten, ob überhaupt ein Anspruch besteht, empfehlen wir die persönliche Kontaktaufnahme.
Allgemeine Links:
www.ahv.ch
www.svazurich.ch
Zugehörige Objekte
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