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Stadthaus Dübendorf

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Inhalt

Merkblatt Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Das Wichtigste in Kürze

Der Vertretungsbeistand kann und muss, sämtliche Handlungen die im Interesse der verbeiständeten Person stehen und in seinen Aufgabenbereich fallen, im Namen des Verbeiständeten vornehmen. Gewisse Geschäfte aber, die für den Verbeiständeten mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein können, sind ohne die Zustimmung des Betroffenen oder der KESB für den Verbeiständeten nicht rechtsgültig. Die Zustimmung der Behörde ist dann einzuholen, wenn der Verbeiständete seine Zustimmung nicht erteilen kann (oder will). Der Beistand muss sich bei der Mandatsführung stets bewusst sein, dass er trotz Ermächtigung zur Vertretung gewisse Geschäfte nicht alleine vornehmen kann. Auch muss er sich bewusst sein, dass die Zustimmung durch die Behörde in einem rechtlichen Verfahren erfolgt, welches eine gewisse Bearbeitungszeit in Anspruch nimmt (in der Regel drei Monate, inklusive Rechtsmittelfrist) und zudem Kosten verursacht. Im Zweifelsfalls empfiehlt es sich, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen.

Informationen

Datum
15. April 2014

Dokumente

Name
E_Merkblatt_Zustimmungsbedurftige_Geschafte_v20181206.pdf (PDF, 182.09 kB) Download 0 E_Merkblatt_Zustimmungsbedurftige_Geschafte_v20181206.pdf

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