Geburt
Örtlichkeit
Die Geburt eines Kindes muss dem Zivilstandsamt des Geburtsortes angemeldet werden.
Meldepflicht
Die Anmeldung hat innert 3 Tagen zu erfolgen. Zu spät ergangene Anmeldungen sind der Aufsichtsbehörde zu melden. Wird eine Geburt später als 30 Tage gemeldet, ist für die Beurkundung eine Verfügung des Gemeindeamtes notwendig. Für Privatpersonen bitten wir Sie, sich im Voraus telefonisch anzumelden.
Zuständig für die Geburtsanmeldung
Wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, hat die Leitung der Institution die Geburt anzumelden. Hat die Geburt ausserhalb einer solchen Einrichtung stattgefunden, sind folgende Personen in der festgesetzten Reihenfolge zur Anmeldung verpflichtet (muss bei der Geburt anwesend sein):
- Ärztin oder Arzt
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- die Hilfsperson des Arztes / Ärztin / Hebamme / Entbindungspflegers (Rettungsdienst)
- jede andere bei der Geburt anwesende Person
- Mutter
- Jede andere Behörde, wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist.
Notwendige Dokumente
- Original der Geburtsanmeldung der Hebamme oder Entbindungspflegers (wenn vorhanden)
- Original Amtlicher Ausweis (Pass oder Identitätskarte) der anmeldenden Privatperson
- Original Familienausweis für den Eintrag des Kindes (wenn vorhanden)
- bei ausländischen Staatsangehörigen: Wir werden Sie individuell informieren.
Geburtsurkunde
Diese können Sie, bei Geburtsort im Zivilstandskreis Dübendorf, direkt hier bestellen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Zivilstands- und Bestattungsamt | +41 44 801 83 30 | Kontaktformular |