Orts- und Gebietsplanung
Mit den laufenden Planungsarbeiten werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Entwicklungsgebiete in der Stadt Dübendorf und ihrer näheren Umgebung zukunftsweisend genutzt und bebaut werden können.
Richtplanung
Die kommunale Richtplanung umschreibt die Planungsziele für Dübendorf. Sie bildet die Grundlage für die Nutzungsplanung (Zonenplan und Bauordnung). Die Inhalte sind für die Behörden verbindlich und müssen bei Planungen und Bauvorhaben berücksichtigt werden. Die kommunale Richtplanung stützt sich auf die Vorgaben des kantonalen und regionalen Richtplans.
In Dübendorf bestehen folgende Teilrichtpläne:
- Siedlung und Landschaft
- Verkehr
- Verkehr: Fuss- und Radwege
- Öffentliche Bauten und Anlagen
- Versorgung und Entsorgung
- Zentrumszone Hochbord, Text
- Zentrumszone Hochbord, Plan
- Teilrevision Verkehr, Bahnhofsgebiet (2023)
Bau- und Zonenordnung inkl. Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze
Die Bau- und Zonenordnung bilden die rechtliche Grundlage für Planungs- und Bauvorhaben in Dübendorf. Die Inhalte sind für die Grundeigentümer verbindlich. Ergänzende und übergeordnete bau- und planungsrechtliche Bestimmungen sind im Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) geregelt.
- Bauordnung
- Zonenplan (aktuellste Version über ÖREB-Kataster einsehbar)
- Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze
Zusätzlich bestehen folgende - gleichsam grundeigentümerverbindliche - Ergänzungspläne, welche über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) einsehbar sind:
- Ergänzungsplan Zentrumszone Hochbord (Z4)
- Ergänzungsplan Flugfeldquartier
- Kernzonenpläne 1 bis 4 und 5 bis 9
- Waldabstandslinienpläne 1 bis 4
- Gewässerabstandslinienpläne 1 bis 8
- Aussichtsschutzpläne 1 bis 5
Besteht ein anspruchsvoller Projektierungsbedarf oder kann eine Baubewilligung aufgrund der gültigen Bau- und Zonenordnung nicht ohne weiteres in Aussicht gestellt werden, stehen den Grundeigentümern und Bauherrschaften nach Planungs- und Baugesetz (PBG) entsprechende Instrumente zur Verfügung, damit das entsprechende Gebiet zur Baureife gelangen kann:
Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne ($79-87 PBG)
Mit Gestaltungsplänen können für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten festgelegt werden. Dabei darf von der Grundordnung (Bau- und Zonenordnung) geringfügig abgewichen werden. Es wird unterschieden zwischen öfffentlichen Gestaltungsplänen, die von der Gemeinde selber festgesetzt werden, und private Gestaltungspläne mit öffentlich-rechtlicher Wirkung, die von den Grundeigentümern aufgestellt werden. Parallel zum Gestaltungsplan können Sonderbauvorschriften erlassen werden, die ebenfalls von der Grundordnung abweichen dürfen.
Sonderbauvorschriften und öffentliche Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung von Stadtrat und Gemeinderat und allenfalls der Bevölkerung (Urnenabstimmung). Private Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung des Stadtrats und zusätzlich des Gemeinderats, sofern sie von der Grundordnung abweichen. Sämtliche Genehmigungen sind öffentlich bekannt zu machen und aufzulegen.
In einigen Gebieten der Stadt Dübendorf besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Diese Gebiete sind im Zonenplan festgelegt.
Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind im ÖREB-Kataster einsehbar.
Quartierplan ($123-177 PBG)
Ein Quartierplan wird grundsätzlich für Gebiete mit mangelnder Baureife erstellt, welche innerhalb einer Bauzone liegen, aber noch nicht genügend erschlossen sind. Für solche Gebiete regelt der Quartierplan die Feinerschliessung wie z.B. Strassen, Kanalisation, Wasserversorgung und gemeinschaftliche Ausstattungen. Daneben wird die Parzellierung auf die Nutzungsart und die Erschliessung abgestimmt.
Die Einleitung und Durchführung eines Quartierplanverfahrens ist ein aufwändiger Prozess, bei dem sämtliche Grundeigentümer des beplanten Gebiets an 2 Versammlungen einbezogen werden müssen. Nach beiden Versammlungen wird der Quartierplanentwurf überarbeitet und öffentlich aufgelegt, wobei während der 1. Auflage Änderungsbegehren gestellt werden können. Schliesslich muss der bereinigte Entwurf von Stadtrat und Gemeinderat festgesetzt und von der kantonalen Baudirektion genehmigt werden.
Überkommunale bzw. regionale Gebietsplanung
Da sich zahlreiche raumplanerische Problemstellungen zunehmend nur noch im überörtlichen Kontext lösen lassen, steigt die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden und den übergeordneten Planungsinstanzen.
- Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich
- Zürcher Planungsgruppe Glattal (ZPG)
- glow das glattal
- RZU | Planungsdachverband Region Zürich und Umgebung
Informationen zu aktuellen Planungen und konkreten Vorhaben:
Stadtentwicklung Dübendorf
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Stadtplanung | +41 44 801 60 66 | Kontaktformular |
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106.1 | Geschäftsreglement Planungskommission | 1. Juli 2022 |