Quellensteuer
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung mit steuerrechtlichem Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz. Zudem sind im Ausland wohnhafte Künstler, Musiker, Artisten, Sportler, Referenten etc. für ihre persönliche Tätigkeit im Kanton ebenfalls quellensteuerpflichtig.
Während Schweizer und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung jährlich eine Steuererklärung einzureichen haben und aufgrund dieser die Steuern bezahlen, werden bei ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung die Steuern in der Regel direkt an der Quelle bezogen, das heisst, die Steuern werden direkt durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Zürich.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | +41 44 801 69 99 | Kontaktformular |
Frage |
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Ja, wenn Sie eine Steuererklärung trotz Quellensteuerpflicht einreichen möchten, müssen Sie bis zum 31.03. des Folgejahres die Nachträgliche ordentliche Veranlagung oder Quellensteuerkorrektur beantragen. Der Antrag muss online an das kantonale Steueramt Zürich gestellt werden. Dies können Sie hier erledigen. Im Anschluss erhalten Sie die Steuererklärung zum ausfüllen und einreichen zugestellt. Bitte beachten Sie, dass die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bis zur Beendigung Ihrer Steuerpflicht beibehalten bleibt. |
In den folgenden Fällen muss eine Steuererklärung eigereicht werden:
Falls Sie keine Steuererklärung erhalten haben und eine der obigen Voraussetzung erfüllen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Steuern (steuern@duebendorf.ch). |